§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Falls ein Vermieter während eines Mietverhältnisses sein Vermieterpfandrecht nach §
Abwendungsrecht des Mieters
Der Mieter kann von seinem Abwendungsrecht ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts Gebrauch machenMüKoBGB/Artz BGB, 6. Aufl. 2012,
Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter
Um das Abwendungsrecht durch Sicherheitsleistung wahrnehmen zu können, ist der Vermieter zur Auskunft über die Art und Höhe seiner Forderungen verpflichtet.
Verbot des vertraglichen Ausschlusses
Da
Abwendungsrecht anderer Personen
Die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts kann nicht nur vom Mieter, sondern auch von dritten Personen abgewendet werden. Zur Abwendung der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts kommen Personen, die durch das Vermieterpfandrecht benachteiligt werden könnten, insbesondere Sicherungseigentümer oder Pfändungspfandgläubiger in Betracht.
Möglichkeiten der Sicherheitsleistung
Die Möglichkeiten der Sicherheitsleistung zur Abwendung des Pfandrechtes richten sich nach den Vorschriften der §
Ergänzungspflicht
Sollte die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Mieters unzureichend werden, muss sie ergänzt oder eine anderweitige Sicherheit geleistet werden nach
Rechtsfolge
Durch die Sicherheitsleistung erlischt die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters an den betreffenden Gegenständen.Palandt/Weidenkaff, BGB, 73.Aufl. 2014,
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
Die Norm entspricht inhaltlich dem
Von
2) Definitionen
3a) Geltendmachung des Vermieterpfandrechts
Das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters für die Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Umfang des Vermieterpfandrechts bestimmt sich nach
3) Abgrenzungen, Kasuistik
10Die typischen Anwendungsfälle des
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- OLG Koblenz, 25.01.2007 – 2 U 1524/06http://www.juris.de/jportal/portal/t/1kpw/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE506172007&documentnumber=1&numberofresults=5&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
- BGH, 29.06.1971 – VI ZR 255/69http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ksu/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=BORE007708100&documentnumber=1&numberofresults=2&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
- BGH, 20.03.1986 – IX ZR 42/85 BGH NJW 1986,2426,2427http://www.juris.de/jportal/portal/t/1kxh/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE300858601&documentnumber=1&numberofresults=2&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
- OLG Brandenburg, 02.04.2007 – 3 W 67/06http://www.juris.de/jportal/portal/t/1kz8/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE229912007&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
5) Literaturstimmen
- Münchner Kommentar zum BGB, BGB Band 3: Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ §§ 433-610, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 6. Auflage, 2012
- Palandt, BGB-Kommentar, BGB, 73.Aufl. 2014
- Schmidt-Futterer, Mietrecht: MietR, Großkommentar des Wohn- und GewerberaummietrechtsBürgerliches Gesetzbuch (§§ 535-580a, 138, 1568a BGB), Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, Wirtschaftsstrafgesetz (§§ 4,5 WiStG) und Zivilprozessordnung (§§ 283a, 712, 721, 765a, 794a, 885, 885a, 940a ZPO), 11. Auflage, 2013
6) Häufige Paragraphenketten
§§ 232-240, § 267, § 268, §§ 372-386 i.V.m. LHintG., § 562, § 562a, § 562b,
§ 766, § 769, § 805, § 885,
7) Prozessuales
11Der Vermieter muss das Entstehen seiner Forderungen, der Mieter das Erlöschen der Forderungen des Vermieters beweisen.BGH, Urteil vom 20. März 1986 – IX ZR 42/85; BGH NJW 1986,2426,2427 Der Vermieter hat auch die Beweislast dafür, dass die Sache im Eigentum des Mieters steht und dass die Sache in die Wohnung des Mieters eingebracht wurde.Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. April 2007 – 3 W 67/06; OLG Brandenburg MDR 2007, 1365 Kann die genaue Höhe der Forderungen des Vermieters nicht festgestellt werden, wird die Forderungshöhe in einem Rechtsstreit vom Gericht geschätzt.
Ein Vermieter, der Gegenstände des Mieters unberechtigt in Besitz genommen hat, kann vom Mieter auf Herausgabe verklagt werden. Bei unterbliebener vorheriger Abwendung durch Sicherheitsleistung durch den Mieter kann der Vermieter sich dabei nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis berufen, da es sich um ein Recht des Mieters und nicht um eine Pflicht des Mieters handelt.OLG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 U 1524/06
Soll die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erfolgen, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §§ 372 ff. BGB i.V.m. dem Hinterlegungsgesetz (HintG) des jeweiligen Bundeslandes.
8) Anmerkungen
22Bei der Beratung von (Gewerbe-) Mietern, die nicht die gesamte Sicherheitsleistung aufbringen können, kann die Variante nach
Wenn sich ein Vermieter nach