§ 562d Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Für den Fall, dass dritte Personen Sachen des Mieters pfänden, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegen, kann sich der Vermieter grundsätzlich nicht wehren,Staudinger/Emmerich, Mietrecht Praxis Edition, 2011,
Der Vermieter kann allerdings Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös nach
2Beschränkung hinsichtlich der Art der Forderung
Im Interesse anderer Gläubiger beschränkt
3Zeitliche Beschränkung
Rückständige Mietforderungen bzw. rückständige Mietmonate, die länger als ein Jahr vor der Pfändung liegen, sind ausgeschlossen. Sollte sich nach Befriedigung des Pfändungspfandgläubigers noch ein Resterlös ergeben, steht dieser dem Vermieter zu, weil sein Pfandrecht insoweit fortbesteht.Staudinger/Emmerich, Mietrecht Praxis Edition, 2011,
4Beschränkung hinsichtlich der Person als Pfändungspfandgläubiger
Die Rechte aus
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a)
5Durch
b) Möglichkeit abweichender Vereinbarungen
6Ein mietvertraglicher Ausschluss des Vermieterpfandrechtes ist möglich. Eine Vereinbarung zu Gunsten des Vermieters, die über die Regelung des
c) Frist für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 Abs. 1 ZPO
7Die Monatsfrist des
d) Absonderungsrecht bei Insolvenz des Mieters
8Nach
2) Definitionen
a) Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt
9Hierzu erfolgt der Verweis auf die Kommentierung zu
b) Pfändung für einen anderen Gläubiger des Mieters
10Die Rechte aus
3) Abgrenzungen, Kasuistik
11
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 06. Dezember 1972 – VIII ZR 179/71 –, BGHZ 60, 22-28http://www.juris.de/jportal/portal/t/v12/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE861705116&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint
5) Literaturstimmen
- Palandt, BGB-Kommentar, BGB, 73.Aufl. 2014
- Münchner Kommentar zum BGB, BGB Band 3: Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ §§ 433-610, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 6. Auflage, 2012
- Schmidt-Futterer/Mietrecht: MietR, Großkommentar des Wohn- und GewerberaummietrechtsBürgerliches Gesetzbuch (§§ 535-580a, 138, 1568a BGB), Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, Wirtschaftsstrafgesetz (§§ 4,5 WiStG) und Zivilprozessordnung (§§ 283a, 712, 721, 765a, 794a, 885, 885a, 940a ZPO), 11. Auflage, 2013
6) Häufige Paragraphenketten
§ 562,
§ 50,
§ 804, § 805, § 808,
7) Prozessuales
12Eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös nach
Für den Vermieter besteht zur Sicherung des Anspruchs auf Erlösauskehr die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gemäß
Für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist gemäß