Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Carsten Seeger / § 650f

§ 650f Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.

(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

  • 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
  • 2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

3In der Baupraxis zeigt sich immer wieder, dass viele Bauunternehmer und Handwerker wenig Kenntnis von dem scharfen Schwert der Vorschrift des § 650f BGB (früher: § 648a BGB) haben oder diese Vorschrift falsch anwenden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass jeder Auftragnehmer von seinem Auftraggeber, der nicht Verbraucher oder staatliche Stelle ist, eine Sicherheitsleistung fordern kann, die seine Vorleistungspflicht hinsichtlich seiner noch ausstehenden Vergütung absichert. Dem liegt meist die Situation zugrunde, dass man als  Bauunternehmer oder Handwerker eine Abschlagsrechnung gestellt hat. Jedoch kommt trotz mehrfacher Mahnung kein Geld und man verliert so langsam die Lust, die Arbeiten fortzuführen.

Was tun?

1Dann sollte man als Bauunternehmer und Handwerker schriftlich eine Sicherheitsleistung fordern. Dafür bedarf es eines einfachen Schreibens.

1. Adressat dieses Schreibens ist immer der Auftraggeber, also der Vertragspartner, nicht dagegen sein Architekt. Der Auftraggeber muss entweder ein gewerbliches Unternehmen sein oder eine Person, die nicht zu privaten Zwecken baut.

2. Inhalt des Schreibens: Hiermit darf ich Sie auffordern, mir eine Sicherheitsleistung in Höhe von Betrag bis zum Datum zu übergeben.

Hierfür muss man jedoch eine angemessene Frist setzen. Diese sollte nach der Rechtsprechung bei 14 Kalendertagen liegen und datumsmäßig bestimmt sein, also nicht 'binnen 14 Tagen' angeben, sondern ein konkretes Datum eintragen.

3. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach der noch ausstehenden Auftragssumme. Bei einer Auftragssumme von beispielsweise 180.000,00 € und bereits gezahlten Abschlägen in Höhe von 68.000,00 € beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung 112.000,00 € (= 180.000,00 € - 68.000,00 €). Hierüber kann man eine Sicherheitsleistung fordern. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Maßgeblich allein ist, was noch von der Auftragssumme aussteht, egal, ob bereits in Rechnung gestellt oder nicht. Also kann man auch gleich nach Vertragsschluss und vor Ausführung seiner Leistungen eine Sicherheitsleistung in voller Höhe der Auftragssumme verlangen. Man kann auch eine Sicherheitsleistung noch nach Abnahme fordern, solange noch Werklohn aussteht und auch noch nicht verjährt ist. Jedoch wird das scharfe Schwert der Anforderung einer Sicherheitsleistung immer stumpfer, je näher man sich dem Fertigstellungszeitpunkt nähert, da das Druckmittel der Arbeitseinstellung oder Kündigung nach Fertigstellung ins Leere läuft.

Was ist eine Sicherheitsleistung?

2Hier ist der Auftraggeber frei, zu entscheiden: Entweder Hinterlegung von Geld, Verpfändung beweglicher Sachen, Bestellung einer Hypothek oder Bankbürgschaft. Eine solche Sicherheitsleistung können viele Auftraggeber nicht beibringen, da dies ihre Kreditlinie erheblich belastet. Deshalb hat ein Auftraggeber in der Regel kein Interesse daran, eine solche Sicherheitsleistung beizubringen.

Was ist die Rechtsfolge?

1. Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht beibringt, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Arbeiten sofort einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Das ist ein echtes Wahlrecht. Der Auftragnehmer kann nach Fristablauf seine Arbeiten sofort einstellen. Er kann jedoch auch den Vertrag sofort kündigen. Diese Kündigung muss wiederum schriftlich erfolgen. Eine erneute Fristsetzung ist nicht notwendig.

2. Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung innerhalb der Frist beibringt, so muss der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen fortführen. Er hat dann kein Recht auf Arbeitseinstellung oder Kündigung. Jedoch hat er jetzt eine Sicherheit erlangt, die insolvenzfest ist. Sollte der Auftraggeber insolvent werden, so wird ein Dritter, also meist eine Bank, für die in der Sicherheit angegebene Summe aufkommen. Ein etwaiger Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf die Summe. In dem Zusammenhang muss noch auf die Kosten hingewiesen werden. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber Kosten der Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens 2 Prozent für das Jahr erstatten.

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten