§ 650h Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Diese Vorschrift ist in der Baupraxis noch weitgehend unbekannt, jedoch hat sie weitreichende Folgen bei Kündigung. In der Baupraxis werden viele Kündigungen per Mail, also per Textform ausgesprochen. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 01.01.2018 ist für eine Kündigung eines BGB-Bauvertrages nach
Das Schriftformerfordernis gilt sowohl bei der freien Kündigung (
Eine formnichtige Kündigung entfaltet keine Wirkung. Das bedeutet, dass das Vertragsverhältnis nicht beendet ist, sondern fortbesteht. Nur eine formwirksame Kündigung beendet den BGB-Bauvertrag.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 01.01.2018 wurde auch ein Schriftformerfordernis für Kündigungen eines BGB-Bauvertrages nach
1Sinn und Zweck der gesetzlichen Schriftform ist, dass die Schriftform sowohl dem Schutz vor Übereilung als auch der Beweissicherung dient. MK-Busche, 7. Aufl. (2018),
2) Definitionen
1Das Schriftformerfordernis bei Kündigungen erfordert eine eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift (
Textform liegt insbesondere bei E-Mails und Whatsapp-Verkehr vor.Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. (2018),
3) Abgrenzungen, Kasuistik
2Rechtsfolge einer formunwirksamen Kündigung ist, dass sie keine rechtliche Wirkung entfaltet. Die gewollte Wirkung der Kündigung ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform ist die Kündigung nichtig.MK-Busche, 7. Aufl. (2018),
3Meist stellt der Unternehmer die Arbeiten ein, da er von einer wirksamen Kündigung ausgeht. Das hat zur Folge, dass der Besteller den Unternehmer zur Wiederaufnahme der Arbeiten mit kurzer Fristsetzung auffordern kann. Kommt der Unternehmer dieser Fristsetzung nicht nach, so kann der Besteller seinerseits dem Unternehmer aus wichtigem Grund kündigen. Denn in der Leistungsverweigerung liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung.Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr-online-Kommentar, Stand 15.11.2021, Rn. 5
4Sollte eine Vertragspartei (Besteller oder Unternehmer) den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, jedoch dabei die schriftliche Form missachten, so kann eine Nachholung der schriftlichen Form zu spät kommen, wenn zum Zeitpunkt, zu dem diese korrekte Erklärung der anderen Partei zugeht, der Ausübungszeitraum gemäß §
Entscheidend ist, dass zwischen Fristablauf und dem Ausspruch der Kündigung eine angemessene Frist liegt. Meist wird hier die 2-Wochen-Frist des
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5Die Rechtsprechung ist seit dem 01.01.2018 eindeutig. Jede Art der Kündigung bedarf der Schriftform. Dies gilt nicht nur für den BGB-Bauvertrag, sondern auch für den VOB-Vertrag. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 03.02.2022 entschieden.OLG München, Beschluss v. 03.02.2022 - 28 U 3344/21 Bau Hier ging es darum, dass ein Auftraggeber (= AG) dem Auftragnehmer (= AN) den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Die schriftliche Kündigungserklärung hat der AG eingescannt und nur per E-Mail an den AN geschickt. Das OLG München kommt eindeutig zu dem Schluss, dass das Schriftformerfordernis nach