Schliessen
von Göler (Hrsg.) / / § 651g
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§ 651g Erhebliche Vertragsänderungen

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

  • 1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
  • 2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 651g I BGB regelt eine kurze Ausschlussfrist von einem Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche des Reisenden bei Reisemängeln, bei der Minderung der Reise, Kündigung der Reise oder Schadenersatz. Auch die Rückzahlungsansprüche aus § 651j II 1 BGB bei Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt fallen unter die Ausschlussfrist des § 651g I BGB. Eine Geltendmachung von Ansprüchen einen Monate nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist ausgeschlossen, es sei denn, der Reisende war ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert.

2Die Verjährungsfrist für die vorbenannten Ansprüche beträgt zwei Jahre. Die Frist kann nach den Vorgaben des § 651m S.2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Gem. I hat der Reisende seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Ratio legis dieser Vorschrift ist es, dass der Reiseveranstalter sich Gewissheit darüber verschaffen kann, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche gegen ihn bestehen können, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann.BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09 mwN, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52712&pos=0&anz=1 

4I 2 wurde durch das 2. ReiseRÄndG eingefügt.Art. 1, 2. Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften 23.07.2001, in Kraft seit 01.09.2001; Bgbl. 2001 Teil I Nr.37 S. 1658, http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27bgbl177076.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl101s1658.pdf%27]__1412582186127 Es wurde seitens des Gesetzgebers demnach auf die Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom17.10.2000 – X ZR 97/99, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22864&pos=0&anz=1 reagiert und aus Verbraucherschutzgesichtspunkten klar gestellt, dass die Vorlage einer Originalvollmacht bei Anspruchsanmeldung durch einen Vertreter des Reisenden nicht erforderlich ist. Dem Reiseveranstalter bleibt es bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung unbenommen, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen.BT Drs. 14/5944, S.19, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/059/1405944.pdf 

5Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde die Verjährungsfrist des II 1 an das Kauf- und Werkvertragsrecht angepasst.Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, Bgbl. 2001 Teil I Nr. 61 S. 3168, http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27]__1412585996852 

2) Definitionen

6a) Anwendungsbereich

Die Ausschlussfrist des Abs. 1 S. 1 gilt für alle Gewährleistungsansprüche des Reisenden nach §§ 651c – f BGB. Auch die Rückzahlungsansprüche aus § 651e III 1 BGB und § 651j II 1 BGB fallen unter § 651g I BGB.Münchner Kommentar/Tonner, 6. Auflage 2012, § 651g BGB Rn.2; Palandt/Sprau, 73.Auflage, § 651g BGB Rn. 1; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.1984 – 2/24 S 320/83, NJW 1985, 146 

7Für vertragliche oder vorvertragliche Schadenersatzansprüche und deliktische Ansprüche gilt die Ausschlussfrist des I 1 und die Verjährungsfrist des II nicht, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Die Einbeziehung von deliktischen Ansprüchen in die Ausschlussfrist durch ARB ist des Weiteren unwirksam.BGH, Urteil vom 7. 9. 2004 - X ZR 25/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=30407&pos=0&anz=1 

8Die Vorschrift findet außerdem keine Anwendung, wenn die Reise erst gar nicht angetreten wird.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.1993 – 2/24 S 5/93, NJW-RR 1994, 376 Eine Beweissicherung durch den Reiseveranstalter ist von vorneherein überflüssig, wenn die Reise gar nicht angetreten wird und der zu beurteilende Sachverhalt in vollem Umfang dem Reiseveranstalter bereits vorliegt. In diesem Fall ist eine gesonderte Anmeldung überflüssig.

9b) Berechnung der Ausschlussfrist

Der Reisende hat seine Ansprüche gem. I 1 innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt am ersten Tag nach Beendigung der Reise zu laufen, § 187 I BGB.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.1985 – 2/24 S 37/84, NJW 1984, 594; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990 - 15 U 121/90, NJW-RR 1991, 54 

10Hat der Reisende bereits während der Reise unter Hinweis auf bestimmte Reisemängel eindeutig und vorbehaltlos Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so braucht er dies nicht binnen eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu wiederholen.BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 5/87, NJW 1988, 488 

Endet die Reise tatsächlich erst nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende, so ist das tatsächliche Reiseende maßgeblich.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.1985 – 2/24 S 37/84, NJW 1984, 594 Für das Ende der Frist ist § 188 II Alt. 1 BGB maßgeblich.

11Der Reiseveranstalter hat den Reisenden gem. § 6 II Nr. 8 BGB-InfoV auf die Frist gem. § 651g I 1 BGB in der Reisebestätigung hinzuweisen und auch die Stelle namentlich zu benennen, bei der die Ansprüche geltend zu machen sind.

12Nach Ablauf der Frist ist eine Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Reisende ist gem. I 3 nach Ablauf der Frist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden. I 3 richtet sich nach dem Maßstab des § 276 BGB.so bereits: BT-Drs. 8/2343, S. 11, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/08/023/0802343.pdf 

13Ohne Verschulden an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert ist bspw., wer zu 80% oder mehr arbeitsunfähig krank ist.LG Köln, Urteil vom 15.09.2004 – 25 O 412/01, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2004/25_O_412_01grundurteil20040915.html Der Reisende genügt dem Entlastungsbeweis nach § 651g I 3 BGB des Weiteren, wenn er durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, dass er das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Monatsfrist so rechtzeitig abgesandt hat, dass es unter normalen Umständen innerhalb der Monatsfrist bei dem Reiseveranstalter hätte eingehen müssen, das Schreiben aber tatsächlich ohne sein Verschulden erst nach Ablauf der Frist eingegangen ist.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.1986 – 2/24 S 63/85, NJW 1987, 132 

Die Versäumung der Ausschlussfrist ist auch entschuldigt, wenn der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.BGH, Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40590&pos=0&anz=1 

Kennt der Reisende die Frist nicht und versäumt sie deshalb unverschuldet, muss er die Anspruchsanmeldung nach Kenntniserlangung unverzüglich nachholen, soweit ihn der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hat.a.a.O. 

14Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist scheidet aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte oder nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden, wenn er vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist gem. § 6 II Nr. 8 BGB-InfoV hingewiesen worden ist.a.a.O. Mit dem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nichtbelehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, so der BGH.

15c) Geltendmachung der Ansprüche beim Reiseveranstalter

Die Geltendmachung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind.BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09 mwN, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52712&pos=0&anz=1 

16Die Erklärung der Geltendmachung der Ansprüche muss dem Reiseveranstalter übermittelt werden. Es genügt, wenn die Erklärung einem Reisebüro oder einer Filiale des Reiseveranstalters innerhalb der Ausschlussfrist übermittelt wird.Münchner Kommentar/Tonner, 6.Auflage 2012, § 651g BGB Rn. 10; Bamberger/Roth/Geib, § 651g BGB Rn. 5; BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 5/87, NJW 1988, 488 Auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseleiter am Urlaubsort kann, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadenersatz begehrt, als Anspruchsanmeldung und nicht nur als Mängelanzeige gewertet werden.BGH, Urteil vom 7. 9. 2004 - X ZR 25/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=30407&pos=0&anz=1 Der Reisende darf nach dieser Rechtsprechung des BGH darauf vertrauen, dass die Reiseleitung die Anspruchsanmeldung weiterleiten wird. Die Rechtsprechung wird in der Literatur kritisiert, weil die Mängelanzeige am Urlaubsort in erster Linie dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben solle, den Mangel abzustellen, § 651g I 1 BGB dem Reiseveranstalter aber die Möglichkeit geben solle, sich einen Überblick über Gewährleistungsanspruche und Regressforderungen gegen Leistungsträger zu verschaffen.Schulz in Tonner/Willingmann/Tamm, 1. Auflage 2009, § 651g BGB Rn.8; Ausführlich: Münchner Kommentar/Tonner, 6.Auflage 2012, § 651g BGB Rn.17 Sinn und Zweck der Regelung passe also nicht zur Rechtsprechung des BGH.

Wenn der Reisende am Urlaubsort aber z.B. Gesundheitsschädigungen durch einen Mangel anmeldet, können diese durch den Reiseveranstalter jedenfalls nicht mehr beseitigt werden. Überzeugend ist die Rechtsprechung des BGH allerdings auch, weil der Reiseveranstalter auch bei Vorliegen von Anspruchsanmeldungen noch aus dem Urlaubsort sich bereits auf Ansprüche des Reisenden und Regressansprüche gegen seinen Leistungsträger einstellen kann, insbesondere wenn der Reisende eindeutig und vorbehaltlos unter Hinweis auf bestimmte Reisemängel dem Reiseveranstalter mitteilt, dass er nach der Rückkehr Ansprüche gegen ihn geltend machen wird.AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 27.03.2001 – 2 C 174/00, RRa 2001, 122 

17Der Reisende selbst hat seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Bei Gruppenreisen werden die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters, wobei die Ansprüche an den Buchenden abgetreten werden können oder dieser als Vertreter bevollmächtigt werden kann.s. § 651a BGB Rn. 15 ARB, die ein Abtretungsverbot enthalten, können jedoch zulässig sein, wenn eine Interessenabwägung nicht zu einem deutlichen Übergewicht der schutzwürdigen Interessen der Reisenden führt und ein Abtretungsverbot somit gegen § 307 I BGB vertößt.BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60537&pos=0&anz=1LG Hamburg, Urteil vom 21.04.1998 – 332 O 37/98, RRa 1999, 47; Münchner Kommentar/Tonner, 6. Auflage 2012, § 651g BGB Rn. 33 

Etwas anderes gilt bei Reisen von Familien oder Lebenspartner.s. § 651g BGB Rn. 15 

18Die Ansprüche können gem. § 651 I BGB formlos geltend gemacht werden. Ein Schriftformerfordernis kann wegen § 651m S.1 BGB nicht in ARB vereinbart werden.BGH, Urteil vom 22.03.1984 – VII ZR 189/83, NJW 1984, 1752 

19Ein Reisender ist gehalten, bei der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen nach Reiseende die von ihm geltend gemachten Mängel durch stichwortartige Bezeichnung zu konkretisieren, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt wird Recherchen über die behaupteten Mängel anzustellen.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.200 – 2/21 O 189/00, NJW-RR 2001, 1497 Eine ausführliche Beschreibung der Mängel im Einzelnen ist dagegen nicht erforderlich.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.1983 – 2/24 S 307/83, NJW 1983, 1127 

Der Sachverhalt wird durch den Reisenden jedenfalls genügend konkretisiert vorgetragen, wenn er unter Nennung von Zeit und Ort eine Schilderung der Mängel und eingetretener Unfallfolgen mitteilt.BGH, Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 163/02, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=32079&pos=0&anz=1 

Der Reiseveranstalter muss eine Äußerung des Reisenden, er werde das Verhalten nicht auf sich beruhen lassen, dahingehend verstehen, dass der Reisende Ansprüche gelten macht und in die Sachprüfung eintreten.a.a.O. Weist der Reisende innerhalb der Ausschlussfrist darauf hin, dass er Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen will, diese nicht näher beziffert, aber einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist dies genügend konkretisiert.OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2014 - 16 U 75/13, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140008171%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L 

Eine Ankündigung, eine ausführliche Schilderung der Ansprüche vorzulegen, genügt einer Konkretisierung jedoch nicht, wenn diese Schilderung dann nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.1997 – 2/24 S 264/97, NJW-RR 1998, 563 

Ein Hinweis auf eine am Urlaubsort gegenüber einem Repräsentanten des Reiseveranstalters getätigter Mängelanzeige genügt, wenn sie dort substantiiert und konkret vorgetragen wurden.BGH, Urteil vom 23.03.1984 – VII ZR 189/83, NJW 1984, 1252 

20Ein Reisender kann sich nicht darauf berufen, dass der Reiseveranstalter ihm den Mangel arglistig verschwiegen hat.LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2006 – 1 O 254/05, NJW-RR 1997. 931; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.1987 – 2/24 S 63/87, NJW 1987, 132 

21d) Verjährung der Ansprüche

Die Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.s. Rn. 7 Die Verjährungsfrist kann vor Mitteilung eines Mangels durch eine abweichende Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem gem. § 651m S. 2 BGB verkürzt werden, jedoch nicht weniger als ein Jahr ab dem in § 651 II BGB bestimmten Verjährungsbeginn.

23Die Ansprüche des Reisenden verjähren jedoch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist beginnend ab Kenntnis des Mangels, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden den Mangel arglistig verschweigt.BGH, Urteil vom 14.07.1983, VII ZR 365/82, NJW 1983, 2699; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.1990 – 2/24 S 452/88, NJW-RR 1991, 317 

§ 651 II BGB ist ebenso wie I auch anwendbar auf § 651j II 2 BGB. Die Verjährungsvorschrift bezieht sich auch auf § 651j BGB, da diese Vorschrift auf § 651e II, IV BGB verweist, sodass ebenfalls abgewandelte vertragliche Rückabwicklungsansprüche vorliegen. Dabei ist unerheblich, dass § 651j II 2 BGB im Gegensatz zu § 651e IV 2 BGB nur eine hälftige Kostentragungspflicht vorsieht.OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2014 – 16 U 19/14, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140014893%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

24Typische Anwendung findet § 651g BGB auf Reiseverträge, insbesondere bei den Ansprüche aus § 651c – f BGB.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

26Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

BGB Band 4, 6. Auflage, 2012

Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009

Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014

6) Häufige Paragraphenketten

27§ 6 BGB-InfoV
§ 651c BGB
§ 651d BGB
§ 651e BGB
§ 651f BGB
§ 651a BGB
§ 651j BGB
§ 651m BGB

7) Prozessuales

28§ 651g BGB unterliegt keinen prozessualen Besonderheiten


Fußnoten