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von Göler (Hrsg.) / / § 651f
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§ 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

  • 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
  • 2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a)Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,b)Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oderc)Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Neben Minderungsansprüche und der Kündigung der Reise kann der Reisende vom Reiseveranstalter gem. § 651f BGB Schadenersatz verlangen. Diese Ansprüche stehen nebeneinander, d.h. sie können parallel geltend gemacht werden.

Der Reiseveranstalter hat für jeden Schaden, der auf einem Reisemangel beruht und den er auch vertreten muss, Schadenersatz zu leisten.

Der Reisende muss jedoch den Mangel dem Reisenden anzeigen oder Abhilfe am Urlaubsort verlangen, um einen Anspruch begründen zu können.

Schließlich muss im Mangel auch die Ursache für den beim Reisenden eingetreten Schaden sein.

Kann der Reiseveranstalter dann keine Tatsachen vorbringen, die sein Verschulden an dem eingetreten Schaden ausräumen können, hat er für den Schaden einzustehen, auch wenn er von seinen Erfüllungsgehilfen, d.h. zum Beispiel ausführende Luftfahrtunternehmen oder Hotels verursacht wurde und dem Reiseveranstalter dies zuzurechnen ist.

Entschädigung in Geld kann der Reisende auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Voraussetzung hierfür sind zum einen die eben genannten und als besondere Voraussetzung, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist.

Vereitelt ist eine Reise, wenn sie nicht angetreten werden kann oder gleich wieder abgebrochen werden muss. Wann eine Reise erheblich beeinträchtigt ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände zu ermitteln.

Ersatzfähiger Schaden ist bei Abs. 1 jeder Schaden, der durch die mangelhafte Reise entstanden ist. Hierunter fallen zum einen Minderungsansprüche oder Schmerzensgeldansprüche, aber auch Begleitschäden wie Kosten für nutzlose An- und Abreise, Kommunikation, nutzlose Transportkosten oder den erhöhten Preis einer Ersatzreise.

Bei Abs. 2 wird die Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit anhand des Reisepreises bemessen. Die Höhe wird grundsätzlich durch eine Gesamtwürdigung des zuständigen Gerichtes festgestellt, wobei teilweise von den Gerichten auch Tagessätze je nach Stärke der Vereitelung oder Beeinträchtigung ausgesprochen werden.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Ein Reisender kann Schadenersatzansprüche neben der Minderung (§ 651d BGB) und neben der Kündigung (§ 651e BGB) geltend machen. § 651f BGB gilt bei Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts gem. § 651a BGB. Eine analoge Anwendung des § 651f BGB ist möglich, wenn auch § 651a BGB entsprechend anwendbar ist, wie etwa bei der Vermietung eines Ferienhauses als Einzelleistung.BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62623&pos=0&anz=1  Wird der Reisende jedoch beispielsweise aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung an der Teilnahme einer Reise gehindert, stehen ihm keine Schadenersatzansprüche unter analoger Anwendung des § 651f II BGB zu.BGH Urteil vom 11.01.1983 – VI ZR 222/80, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1124 § 651f BGB gilt nur in dem Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem, nicht aber zwischen Reisendem und Leistungsträger (§ 651a II BGB). Gegen den Leistungsträger stehen dem Reisenden aber grundsätzlich Ansprüche aus deliktischer Haftung zu. Auch bei Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters gem. § 6 BGB-InfoV ist § 651f BGB anwendbar.Münchner Kommentar/Tonner, 6.Auflage, § 651f BGB Rn.6; Bamberger/Roth/Geib, § 651f BGB Rn.3; Tonner/Willingmann/Tamm/Schulz, 1.Auflage, § 651f BGB Rn.4   

3II enthält eine Sonderregelung zum immateriellen Schadenersatz gem. § 253 II BGB.Palandt/Sprau, 73.Auflage, § 651f BGB Rn.1 Der in II niedergelegte Grundsatz über die Erstattungsfähigkeit des in der nutzlosen Aufwendung von Urlaubszeit liegenden Schadens gilt ungeachtet der Einordnung der Vorschrift in das Gewährleistungsrecht grundsätzlich für alle Arten von Schadenersatzansprüchen des Reisenden aus dem Reisevertrag.BT-Drs. 8/2343 

2) Definitionen

a) Anspruchsbegründende Voraussetzungen

aa) Reisemangel

4Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch aus § 651f BGB ist das Vorliegen eines Reisemangels iSv. § 651c BGB.Auch die vollständige Nichterbringung der Reise kann einen Schadenersatzanspruch gem. § 651f I, II BGB begründen.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1

3) Abgrenzungen, Kasuistik

22Typische Anwendungsfälle der Norm sind Schadenersatzansprüche bei Nichterfüllung der Reise und daraus entstehende Mangelfolgeschäden. Des Weiteren kann der Reisende für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Vereitelung der Reise oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise Entschädigung in Geld vom Reiseveranstalter verlangen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
BGB Band 4, 6. Auflage, 2012

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014

Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009

Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

23Im Gerichtsverfahren hat der Reisende das Vorliegen eines Mangels, die Mangelanzeige oder das Abhilfeverlangen sowie den Schaden und Ursachenzusammenhang zu beweisen.

Der Reiseveranstalter hat die Darlegungs- und Beweislast, dass weder ihn noch seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden im Hinblick auf die den Mangel begründende Umstände treffen.


Fußnoten