§ 651g Erhebliche Vertragsänderungen
(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,
- 1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
- 2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
2Die Verjährungsfrist für die vorbenannten Ansprüche beträgt zwei Jahre. Die Frist kann nach den Vorgaben des
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3Gem. I hat der Reisende seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Ratio legis dieser Vorschrift ist es, dass der Reiseveranstalter sich Gewissheit darüber verschaffen kann, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche gegen ihn bestehen können, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann.BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09 mwN, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52712&pos=0&anz=1
4I 2 wurde durch das 2. ReiseRÄndG eingefügt.Art. 1, 2. Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften 23.07.2001, in Kraft seit 01.09.2001; Bgbl. 2001 Teil I Nr.37 S. 1658, http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27bgbl177076.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl101s1658.pdf%27]__1412582186127 Es wurde seitens des Gesetzgebers demnach auf die Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom17.10.2000 – X ZR 97/99, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22864&pos=0&anz=1 reagiert und aus Verbraucherschutzgesichtspunkten klar gestellt, dass die Vorlage einer Originalvollmacht bei Anspruchsanmeldung durch einen Vertreter des Reisenden nicht erforderlich ist. Dem Reiseveranstalter bleibt es bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung unbenommen, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen.BT Drs. 14/5944, S.19, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/059/1405944.pdf
5Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde die Verjährungsfrist des II 1 an das Kauf- und Werkvertragsrecht angepasst.Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, Bgbl. 2001 Teil I Nr. 61 S. 3168, http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27]__1412585996852
2) Definitionen
6a) Anwendungsbereich
Die Ausschlussfrist des Abs. 1 S. 1 gilt für alle Gewährleistungsansprüche des Reisenden nach §
3) Abgrenzungen, Kasuistik
24Typische Anwendung findet
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
25BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09 mwN, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52712&pos=0&anz=1
BGH, Urteil vom17.10.2000 – X ZR 97/99, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22864&pos=0&anz=1
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.
5) Literaturstimmen
26Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
BGB Band 4, 6. Auflage, 2012
Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009
Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014
6) Häufige Paragraphenketten
27
7) Prozessuales
28