§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
- 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. die Beförderung von Personen,
- 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
- 3. die Vermietung a)von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, undb)von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
- 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
- 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
- 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
2Durch
3
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
4Erstmals wurden reiserechtliche Regelungen 1979 mit vermehrtem Aufkommen von Pauschalreisen in das BGB eingefügt.Reisevertragsgesetz, BGBl I 1979, 509 Absicht des Gesetzgebungsverfahrens war die Stärkung des Verbraucherschutzes. Vor der Einführung spezieller Regelungen zum Reiserecht wurde auf Reiseverträge Werkvertragsrecht angewendet.
Auch nach der Einführung der §§ 651a-m BGB wird der Reisevertrag als besonderer Werkvertrag qualifiziert, weshalb bei Regelungslücken auf Werkvertragsrecht zurückgegriffen wird.BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1286.php
5Mit der Umsetzung der europäischen Pauschalreise-Richtlinie90/314/EWG 1995 wurden insbesondere die Beschränkung nachträglicher Preis- und Leistungsänderungen durch den Reiseveranstalter
2) Definitionen
6a) Vertragspflichten beim Reisevertrag, Abs. 1
aa) Pauschalreise
Im BGB wird der Begriff der Reise nicht definiert. Mit einer Reise meint der Gesetzgeber Pauschalreisen. Art. 2 I der Pauschalreise-Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.
7Abweichend davon wird nach der Rechtsprechung des BGH eine Reise als Pauschalreise definiert, die als eine aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefassten, als solche angebotene und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringende Gesamtleistung, zu einem in der Regel einheitlichen Preis, die als Veranstaltung, das heißt über die Summe der Einzelleistungen hinausgehender Erfolg, geschuldet ist.BGH Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1877
Es muss sich also insbesondere um eine Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Teilleistungen handeln. Im Gegensatz zur Definition der Reise in der Pauschalreise-Richtline muss es sich dabei nicht um eine Beförderung oder Übernachtung handeln, auch eine Mindestdauer der Reise von 24h muss nicht vorliegen. Als Teilleistungen können umfangreiche Freizeitangebote wie beispielsweise in einem Freizeitpark genügen.BGH Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 171/97, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1700.php Individualreisen fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 651a-m BGB.
8Die §
9bb) Reiseveranstalter, Abgrenzung Reisemittler
Ein Reiseveranstalter ist derjenige, der eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht.BGH Urteil vom 30.09.2010 – Xa ZR 130/08 http://openjur.de/u/568164.html Die reisevertragliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht in der Durchführung der Reise unter Beachtung der dem Reiseveranstalter obliegenden Aufklärungs- und HinweispflichtenBGH Urteil vom 24.04.2006 – X ZR 198/04, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/4784 sowie die sorgfältige Auswahl der LeistungsträgerRn. 15 bezüglich deren Eignung und ZuverlässigkeitBGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 172/86 http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1872 und deren den Umständen entsprechenden regelmäßigen Überwachung.BGH Urteil vom 25.02.1988 – VII ZR 348/86, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1854 Der Reiseveranstalter hat eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise, zur Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger, und hinsichtlich der Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs.BGH Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40590&pos=0&anz=1 Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.BGH Urteil vom 18.07.2006 – X ZR 142/05, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37391&pos=0&anz=1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich aus der Reisebestätigung des Veranstalters und der Reisebeschreibung in einem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt.BGH Urteil vom 14.12.1999 – X ZR 122/97, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/4784 Der Reiseveranstalter übernimmt selbst auch die Haftung für den Erfolg der einzelnen Fremdleistungen, soweit diese von seinen Leistungen abhängen.a.a.O. Gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich und auch nur gelegentliche Veranstaltung von Reisen kann eine Reiseveranstaltung begründen.LG Hildesheim VuR 1989, 140; LG Darmstadt Urteil vom 6. 7. 1978 - 6 S 523/77, NJW 1978,2300; AG Essen Urteil vom 07-06-1993 - 17 C 249/92, NJW-RR 1993, 1401 Auch Schulen, Vereine, Pfarreien oder Volkshochschulen können insofern Reiseveranstalter sein.
10Reiseveranstalter können Reiseleistungen sowohl in eigener Verantwortung erbringen und sich dabei Dritter als LeistungsträgerRn.15 bedienen, als auch bloßer Reisemittler der Reiseleistungen sein. Welche Art der Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab.BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 http://openjur.de/u/ 589957.html Entscheidend ist, wie das Reiseunternehmen aus Sicht des Reisenden ihm gegenüber auftritt. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.BGH Urteil vom 30.09.2010 – Xa ZR 130/08 http://openjur.de/u/568164.html; BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, http://openjur.de/u/ 589957.html Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung.BGH Urteil vom 19.06.2007 X ZR 61/06, http://openjur.de/u/78285.html
11Eine Erklärung des Reiseveranstalters, nur Verträge mit Leistungsträgern vermitteln zu wollen, ist gem. Abs. II unwirksam, wenn der Reiseveranstalter den Anschein begründet, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Insbesondere solche Klauseln in ARB sind unwirksam.BGH Urteil vom 30.09.2003 X ZR 244/02, http://openjur.de/u/214832.html
12Intention des Gesetzgebers für die Aufnahme des
13cc) Reisender
Reisender im Sinne des
14Bucht eine Einzelperson eine Reise für eine Gruppe, werden nach Maßgabe der §
15b) Leistungsträger, Abs. 2
Laut der Legaldefinition des II sind Leistungsträger Personen, die im Rahmen des Reisevertrages einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (z.B. Luftbeförderungsunternehmen, Hotelunternehmen, Flughafentransfer). Leistungsträger können jedoch auch mehrere Einzelleistungen als Bündel ausführen, die dann ebenfalls nur Teilleistungen des Reisevertrages des Reiseveranstalters sind.Palandt/Sprau, 73. Auflage,
16Ob ein Reiseveranstalter für den Leistungsträger einzustehen hat, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und danach, ob die Leistung als eigene angeboten wird, wobei das Reiseprospekt und die Reisebestätigung heranzuziehen sind (Rail&Fly).BGH Urteil vom 28.10.2010 – Xa ZR 46/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54357&pos=0&anz=1
Zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger finden die reisevertraglichen Regelungen der §
17Die Verträge zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger, welche je nach Vertragsart z.B. Beherbergungsverträge, Beförderungsverträge etc. sind, sind dann für den Reisenden Verträge zu Gunsten Dritter gem. §
18Nach anderer Ansicht wird mit dem Leistungsträger kein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen, sondern es wird z.B. davon ausgegangen, dass der Veranstalter namens und in Vollmacht des Kunden die Verträge mit dem Leistungsträger schließt.Palandt/Sprau, 73. Auflage,
19In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die Umstände des Einzelfalles maßgeblich dafür sein sollen, ob der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Leistungsträger geschlossene Vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen ist. Das LG Frankfurt ist des Weiteren der Meinung, dass ohne Berücksichtigung der im Beförderungsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass
20Die Leistungsträger und deren Hilfspersonen sind Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters iSv
Eine deliktische Haftung des Reiseveranstalters besteht jedenfalls, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leistungsträgers verletzt hat.BGH Urteil vom 19.06.2007 – X ZR 61/06, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=54c8c9bf40492892b7c0dc99b3556f0e&nr=40785&pos=0&anz=1
21c) Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern, Abs. 3
Die Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern bestimmen sich im Wesentlichen nach Abschnitt 3 §
22Der Reiseveranstalter muss gem.
Auch Pass und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind sowie eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl und die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisbeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, muss der Prospekt enthalten.
23Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat.
24Hat der Reiseveranstalter nicht bereits in seinem Prospekt auf Einreisebestimmungen wie Pass- oder Visaerfordernisse oder gesundheitspolizeiliche Formalitäten hingewiesen, so hat er den Reisenden gem.
25Die dem Reisenden gem.
Hierzu zählen der endgültige Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine und der Tag, die voraussichtliche Zeit und der Ort der Abreise und Rückkehr. Auch Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen müssen in der Reisebestätigung enthalten sein.
Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren BestimmungsfaktorenRn.31 und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden, Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters müssen in der Reisebestätigung ebenfalls angegeben werden.
26Der Reisende muss über die Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird, in der Reisebestätigung aufgeklärt werden, ebenso wie über die gem.
27Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
28Rn. 22-24 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird („Last Minute Reisen“). Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die Obliegenheiten der Mängelanzeige und der Fristsetzung zur Abhilfeleistung sowie gem.
29Die BGB-InfoV gilt gem.
d) Einseitige Preis- und Leistungsänderungen durch den Reiseveranstalter, Abs. 4 und Abs. 5
30aa) Nachträgliche Erhöhung des Reisepreises
Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter gem.
31Nach dem Vertragsschluss kann nur unter den in IV genannten Voraussetzungen eine Preiserhöhung stattfinden. Im Reisevertrag muss die Erhöhung des Reisepreises mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen sein. IV 1 ist eine Konkretisierung des Transparenzgebotes des
32Es muss sich einer der in IV 1 genannten Kostenfaktoren für den Reiseveranstalter geändert oder erhöht haben. Mit der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, kommen typischerweise Kostenfaktoren in Betracht, die sich dem Einfluss des Reiseveranstalters entziehen und nur begrenzt kalkulierbar sind. Damit steht der Mehrbelastung des Reisenden ein schutzwürdiges Interesse des Reiseveranstalters gegenüber, sich gegen unerwartete, je nach Ausmaß möglicherweise existenzgefährdende Entwicklungen abzusichern. Die Interessen des Kunden werden dabei zunächst durch die zeitlichen Schranken für Preiserhöhungen geschützt.OLG Düsseldorf Urteil vom 22.11.2001 – 6 U 29/01, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2001/6_U_29_01urteil20011122.html Es besteht des Weiteren kein Anspruch des Reisenden auf eine Herabsetzung des Reisepreises bei einer Kostenermäßigung.a.a.O.; Palandt/Sprau, 73. Auflage,
33Gem.
34Bei der Änderung des Kerosinzuschlages muss dargelegt werden, wie hoch der Anteil am Gesamtreisepreis ist.BGH Urteil vom 19.11.2002 – X ZR 243/01, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=24775&pos=0&anz=1 Auch bei Wechselkursänderungen ist durch den Reiseveranstalter für den Reisenden nachvollziehbar darzulegen, wann und mit welchem Anteil am Reisepreis er welche Währung berechnet hat.Bamberger/Roth/Geib in BeckOK,
35Die Änderung bzw. die Erhöhung einer der Kostenfaktoren muss schließlich auch ursächlich für die Erhöhung des Reisepreises sein. Es genügt kein allgemeiner Anstieg von Flugturbinenkraftstoffen, um den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich der von Reiseveranstalter berechnete Flugpreis nicht auch tatsächlich geändert hat.OLG Düsseldorf Urteil vom 22.11.2001 – 6 U 29/01, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2001/6_U_29_01urteil20011122.html; Schmid NJW 00, 1301
36Gem. V 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden Änderungen des Reisepreises unverzüglich nach Kenntnis des Grundes iSv
37Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% kann der Reisende gem. V 2 kostenfrei zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter dazu imstande ist, eine solche ohne Mehrkosten anzubieten. Diese Erklärung muss der Reisende ebenfalls unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung gem.
38bb) Nachträgliche Änderung der Reiseleistung
Nach allgemeiner Auffassung muss das Recht des Reiseveranstalters zur wesentlichen Leistungsänderung nach Vertragsabschluss im Vertrag vorgesehen und konkretisiert sein.Palandt/Sprau, 73.Auflage,
39Wird eine Leistungsänderung durch AGB im Vertrag geregelt, muss die Leistungsänderung gem. §. 308 Nr. 4 BGB zumutbar sein. Unzumutbar ist beispielsweise die Änderung von Flugzeiten, welche durch das Reisebüro als voraussichtliche Abflugzeiten mitgeteilt worden sind.BGH Urteil vom 10.12.2013 – X ZR 24/13, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67191&pos=0&anz=1 Wird durch AGB geregelt, dass die endgültige Festlegung von nur voraussichtlichen Flugzeiten dem Reiseveranstalter obliegt und die Information über Flugzeiten durch das Reisebüro unverbindlich sein solle, so sind diese Klauseln unwirksam. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind voraussichtliche Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Unzumutbar ist auch eine Flugzeitänderung, wenn die Ankunft um 1.10 Uhr des Folgetages stattfinden soll.AG Duisburg Urteil vom 7. 1. 2013 – 3 C 3175/12, http://openjur.de/u/632955.html
40Zumutbar ist hingegen einen Zwischenlandung mit zweistündiger Flugzeitverlängerung.LG Frankfurt am Main Urteil vom 20.1. 2005, 2/24 S 107/04, JurionRS 05,395 Auch die Änderung der Reihenfolge der Zielorte einer Rundreise lediglich in der Abfolge wird als zumutbar angesehen.LG Leipzig Urteil vom 27.04.2005 – 1 S 4/05, http://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/documents/S405.pdf; anders aber bei einer kombinierten Reise: LG Mönchengladbach Urteil vom 20.12.1989 – 4 S 236/89, NJW-RR 1990, 317
41Zur Bestimmung der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist auf den Mangelbegriff und die Kasuistik des
42Liegt eine nachträgliche Leistungsänderung vor, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.s. Rn.35 Der Reisevertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis gem.
43(1) Absage der Reise
Eine Absage der Reise kann vom Reiseveranstalter nur erklärt werden, wenn ein solcher Vorbehalt wirksam im Reisevertrag vereinbart worden ist.Palandt/Sprau, 73. Auflage,
44Gem. Art. 4 VI der PauschalR-RL kann der Reiseveranstalter nur aus dem Grunde der höheren Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder aufgrund der Nichterreichung der erforderlichen Teilnehmerzahl die Stornierung der Reise erklären. Nach richtlinienkonformer Auslegung sind diese beiden Gründe als für den Reiseveranstalter einzig zulässige Gründe für eine Absage der Reise anzusehen.Bamberger/Roth/Geib in BeckOK
45Der Reiseveranstalter hat gem.
46Bei einer wirksamen Absage der Reise hat der Reiseveranstalter bereits geleistete Zahlung gem.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
47Typische Anwendung findet
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1286.php
BGH Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1877
BGH Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 171/97, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1700.php
BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, http://juris.bundesgerichtshof.
5) Literaturstimmen
48Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
BGB Band 4, 6. Auflage, 2012
Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009
Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
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