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von Göler (Hrsg.) / Britta Holdorf / § 899a

§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 899a BGB ist eine Norm, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einem grundbuchtauglichen Rechtssubjekt macht. Derjenige, der von einer GbR ein Grundstück erwirbt, darf darauf vertrauen, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gemeinsam die GbR vertreten und damit über das Grundstück verfügen können.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1§ 899a BGB ist demnächst eine historische Norm. Sie wird zum 1.1.2024 aufgehoben. Die Geschichte dieser Norm ist eng mit der problematischen rechtsdogmatischen Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist § 899a BGB am leichtesten durch einen kurzen Ausflug in die Rechtsgeschichte verständlich.

2) Definitionen

5- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in Deutschland die Grundform einer Personengesellschaft. Sie ist eine auf Vertrag beruhende Gemeinschaft von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Gesellschaft ist rechtsfähig, d.h. sie kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Eine GbR kann daher selbst Eigentümer eines Grundstücks sein.

6- Grundbuch: Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt. Hierfür werden Grundbuchbezirke gebildet und den einzelnen Grundstücken im jeweiligen Bezirk Blattnummern und laufende Nummern im sogenannten Bestandverzeichnis zugewiesen. Durch die Anlage eines Grundbuchblattes und die Erfassung eines Grundstücks auf diesem Grundbuchblatt kann in einem Grundstücksvertrag genau dokumentiert werden, für welches Grundstück Regelungen getroffen werden, was also das Vertragsobjekt ist.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 29.01.2001 -II ZR 331/00, NZG 2001, 311

BGH vom 25.09.2006 – II ZR 215/05, DNotZ 2007, 118

BGH dann am 04.12.2008 – V ZB 74/08, DNotZ 2009, 115

4) Literaturstimmen

Schöner/Stöber, 16. Auflage 2020, Rn. 4250 ff.

Hertel, DNotZ 2009, 115


Fußnoten