Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Christoph Meyer / § 1360b

§ 1360b Zuvielleistung

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Durch die Vorschrift werden die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen bestehenden Ersatzansprüche beschränkt. Die Regelung schafft dabei keinen eigenen, familienrechtlichen Erwerbsanspruch. Unter Zugrundelegung des nach § 1360,
§ 1360a BGB geschuldeten angemessen Familienunterhalts wird der Unterhaltsbegriff auf Leistungen erweitert, die den gesetzlichen geschuldeten Unterhalt übersteigen und noch im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Familienunterhalt stehen. Die Norm erfasst sowohl laufende Überzahlungen, als auch einmalige Leistungen. Aus der Formulierung „ist im Zweifel anzunehmen" ergibt sich, dass die aus der Vorschrift erwachsende Vermutung wiederlegbar ist. Der zurückfordernde Ehegatte muss jedoch wegen der Vermutung beweisen, dass der geleistete Betrag höher war, als der geschuldete Betrag und darüber hinaus der Ersatz vorbehalten war.

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten