§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Vorschrift regelt die Bemessungsgrundlagen für den Familienunterhalt aus
2Dem Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss kommt in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt vor allem, weil der Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss Vorrang vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe hat. Weigert sich der verpflichtete Ehegatte, an den berechtigten Ehegatten einen angeforderten Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, kann der berechtigte Ehegatte diesen Anspruch (üblicherweise sehr kurzfristig) durch einstweilige Anordnung gerichtlich durchsetzen.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anspruchsinhalt
3Der Unterhaltsanspruch aus §§ 1360, 1360a BGB ist in erster Linie ein Naturalunterhaltsanspruch und unterscheidet sich aufgrund dieses Umstandes ganz wesentlich vom Trennungsunterhaltsanspruch bzw. nachehelichem Unterhaltsanspruch, die grundsätzlich als Barunterhaltsansprüche ausgestaltet sind.