(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
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Über den Autor:
Fachanwalt für Steuerrecht
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Christoph Meyer ist spezialisiert auf die Lösung von allen Herausforderungen, die sich für Privatpersonen und Unternehmen im Zusammenhang mit Fragen aus dem Bereich des Erbrechts, des Familienrechts und des Vermögensmanagements stellen. Hierzu gehören vor allem die Gestaltung von Nachfolge- und Erbregelungen einschließlich der steuerlichen Aspekte, die Etablierung von vermögenskonservierenden Strukturen wie Stiftungen, gemeinnützigen GmbHs und Trusts, die Restrukturierung missliebiger Beteiligungen und Portfolien sowie Lösungen im familiären Bereich durch Eheverträge, Familiensatzungen und Ähnliches.
Im Bereich des Prozessrechts erarbeitet Christoph Meyer gemeinsam mit seinen Mandanten die strategischen und taktischen Vorgehensweisen zur Erreichung des definierten Prozessziels.
Obwohl Christoph Meyer nicht als konfliktscheu gilt, ist ihm stets an kreativen und vor allem wirtschaftlich sinnvollen Lösungen gelegen, die über einen dogmatisch - juristischen Ansatz hinaus gehen und eine dauerhafte Problem- bzw. Konfliktlösung sichern.
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