§ 1583 Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Diese Vorschrift hat kaum praktische Bedeutung.
Sie findet nur dann Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige nach Beendigung der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten eine neue Ehe eingeht und in dieser neuen Ehe nicht in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, sondern in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Es soll sicher gestellt werden, dass ein geschiedener unterhaltspflichtiger Ehegatte seine Leistungsfähigkeit nicht durch Vergemeinschaftung seines Vermögens schmälert. Vielmehr kann sich durch Rechtsverweisung auf
Diese Vorschrift ist aber nicht anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige bereits mit dem Unterhaltsberechtigten in Gütergemeinschaft gelebt hat. In diesem Fall gelten dann die allgemeinen Unterhaltsregeln.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe ein und lebt er in dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in einer durch Ehevertrag begründeten Gütertrennung, ist für seine Leistungsfähigkeit maßgeblich sein Erwerbseinkommen sowie sein eigener Vermögensstamm, wenn dieser als Einkommenssurrogat heranzuziehen ist.
Um zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch den gewillkürten Güterstand der Gütergemeinschaft sein Vermögen in das Gesamtgut einbringt und so dem Zugriff des Unterhaltsberechtigten entzieht, bestimmt
Damit wird das Gesamtgut in entsprechender Anwendung des
Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten bereits in Gütergemeinschaft gelebt hat.MüKo/Maurer
2) Definitionen
2Die Gütergemeinschaft ist ein gewillkürter Güterstand, der in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag vereinbart werden muss,
Die Vereinbarung in einer neuen Ehe kann den Unterhaltsanspruch verstärken oder auch erst begründen, wenn das Gesamtgut überwiegend oder ganz von dem neuen Ehegatten stammt. Sondergut
Ist aber auch der andere Ehegatte der Nachehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, besteht nach
3) Abgrenzungen, Kasuistik
3Analoge Anwendung des
Der in der neuen Ehe in Gütergemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige haftet für den Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten nicht nur mit einem Erwerbseinkommen und dem ihm persönlich zuzuordnenden Sondergut und Vorbehaltsgut, sondern auch mit dem Gesamtgut.BGH vom 16.05.1990 – XII ZR 40/89, FamRZ 1990, 852 Dies führt faktisch zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Darüber hinaus führen die Unterhaltsverbindlichkeiten zu einer Gesamtgutsverbindlichkeit im Sinne der §§ 1437, 1459 BGB und damit zu einer Verbindlichkeit, für die beide Ehegatten, d.h. der Unterhaltspflichtige und sein neuer Ehegatte, persönlich als Gesamtschuldner haften. Durch diese gesamtschuldnerische Haftung wird aber keine eigene Unterhaltsverpflichtung des neuen Ehegatten begründet.
Hat der neue Ehegatte ebenfalls Unterhaltsverbindlichkeiten zu erfüllen, ist der Unterhalt nach
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH vom 16.05.1990 – XII ZR 40/89, FamRZ 1990, 852