§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
In der alten Fassung des
Diese Rangfolge wurde durch das Unterhaltsänderungsgesetz (UÄndG), welches seit dem 01.01.2008 gilt, grundlegend geändert. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten findet sich jetzt in
In
Ferner werden seit dem 01.01.2008 die Ansprüche der Ehegatten, ob nun geschieden, getrennt oder noch mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebend, als auch der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach
Gleichwertig mit diesem Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist aber nach wie vor der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen eine lange Ehe geführt hat oder noch führt.
Eine weitere maßgebliche Änderung des UÄndG war die Abschaffung des bis dahin geltenden grundsätzlichen Vorranges des geschiedenen Ehegatten vor dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten. Dieser bislang geltende Vorrang passte nicht mehr zu den geänderten gesellschaftlichen Veränderungen, wonach jetzt neben der Betreuung von Kindern eine Erwerbstätigkeit möglich ist, und in zunehmendem Maße auch ausgeübt wird. Aufgrund dieser Besserstellung von betreuenden Elternteilen, welche überwiegend immer noch Frauen sind, wird nach einer Trennung und Scheidung eine wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit erwartet und gefordert. Jedoch ist nach wie vor immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung von Kindern oder nach langer Ehezeit möglich als auch zumutbar ist, und zu einem bedarfsdeckenden Einkommen führen würde.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1In der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wurde bis dahin als schutzwürdiger gewertet, als der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten, da der geschiedene Ehegatte durch das seit 1977 geltende neue Scheidungsrecht die Auflösung der Ehe gegen seinen Willen nicht mehr verhindern konnte. Der neue Ehegatte kannte dagegen bei Eingehung der Ehe die Unterhaltsverbindlichkeiten des Verpflichteten. Daher sei der neue Ehegatte weniger schutzwürdig gewesen. Vielmehr sei es dem neuen Ehegatten als eigenverantwortlichem Menschen zuzumutbar gewesen, die Gestaltung und den Lebenszuschnitt der neuen Ehe auf diese Sachlage - also die bei Eingehung der Ehe bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten - auszurichten, so die Begründung im Gesetzesentwurf zur Reform des Ehe- und Familienrechts BT Drucksache 7/650 vom 01.06.1973, S. 141 f.
Durch das UÄndG 2007, welches am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, wird die Rangfolge aller Unterhaltsberechtigten nunmehr in
Nach dem UÄndG 2007 und der in
Zentrales Ziel der Reform war und ist die Stärkung der wirtschaftlichen Situation der minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder sowie der privilegiert volljährigen Kinder. Dieses Ziel wird erreicht, indem diesen Kindern ein Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten gegeben und so vor allem im Mangelfall mehr Verteilungsgerechtigkeit herbeigeführt wird. Auch soll durch den Vorrang der minderjährigen Kinder die Zahl der minderjährigen Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Und das Unterhaltsrecht soll an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden, welche vor allem durch eine verstärkte Erwerbstätigkeit der Frauen als auch der betreuenden Elternteile geprägt ist.
Dies hat zur Folge, dass seit 2008 die Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten nachrangig sind zu dem Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder, und der geschiedene Ehegatte ist nicht mehr per se vorrangig ist vor dem neuen Ehegatten.
2) Abgrenzungen, Kasuistik
2Die Norm des
Lebenspartner sind den Ehegatten und nichtehelichen Elternteilen gleichgestellt,
Die Rangfolge der Ehegatten wird in
Der 2. Rangstufe sind alle betreuenden Elternteile eines Kindes des Unterhaltspflichtigen zugeordnet, unabhängig davon, welchen familienrechtlichen Status sie haben, ob sie also geschieden sind, in bestehender Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenleben oder ob es sich um den nicht verheirateten Elternteil handelt. Der gemeinsame Nenner besteht in der Betreuung eines Kindes des Unterhaltspflichtigen.
Des Weiteren sind in dieser Rangstufe die noch mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden, von ihm getrennt lebenden als auch geschiedenen Ehegatten erfasst, deren Ehe von langer Dauer war.
Damit konkurriert der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit den Unterhaltsansprüchen aller betreuender Elternteile und mit dem Unterhaltsanspruch eines mit dem Unterhaltspflichtigen bereits in langer Ehe zusammenlebenden Ehegatten.
In die 3. Rangstufe (
Rückständiger Unterhalt verbleibt im jeweiligen Rang,
3) Häufige Paragraphenketten
§