Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Corinna Stiehl / § 1943

§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Im Moment des Versterbens eines Menschen geht sein Vermögen automatisch auf den oder die Erben über („Anfall der Erbschaft“, siehe im einzelnen § 1942 BGB). Es tritt ein Schwebezustand ein: Der Erbe ist vorläufiger Inhaber der Erbschaft. Er hat nun gemäß § 1943 BGB sowohl die Möglichkeit sie endgültig zu behalten, indem er sie „annimmt“, als auch sie endgültig loszuwerden, indem er sie „ausschlägt“. Beides bringt abschließende Klarheit über die Frage, ob er Erbe sein möchte. Dadurch wird der Schwebezustand beendet.

Annahme

2Die „Annahme“ der Erbschaft beinhaltet die Bestätigung des Erben, dass er die Erbschaft endgültig behalten will. Er kann die Annahme ausdrücklich erklären (z.B. mit der Äußerung: „Ich nehme das Erbe an.“). Ausreichend ist aber auch ein Verhalten, mit dem er gegenüber anderen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein will (z.B. indem er bei Gericht einen Erbschein für sich als Erben beantragt oder indem er als Inhaber des Vermögens auftritt und Gelder des Verstorbenen für sich verbraucht).

Ausschlagung

3Möchte er nicht Erbe sein, muss er aktiv werden und vor dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist eine Ausschlagungserklärung abgeben.  

Die Frist beträgt im Regelfall 6 Wochen ab Kenntnis vom Tod und dem Grund für die Erbenstellung (gesetzliche Erbfolge oder ein bestimmtes Testament). Bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Frist ausnahmsweise 6 Monate betragen. Näher zur Ausschlagungsfrist: § 1944 BGB. Die Frist räumt dem Erben etwas Zeit ein, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und besser entscheiden zu können, ob er die Erbschaft behalten möchte. Gleichzeitig ist sie im Interesse der Beteiligten, insbesondere der Gläubiger, möglichst kurz bemessen, damit schnell Klarheit über die Person des Erben eintritt.

Die Ausschlagungserklärung muss bestimmte Formalien erfüllen, damit sie wirksam wird (Einzelheiten zur Ausschlagungserklärung: § 1945 BGB).

Eine form- und fristgerechte Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft – rückwirkend auf den Todestag – dem Nächstberufenen anfällt (§ 1954 BGB).

Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist

4Bleibt der Erbe einfach untätig oder gibt er keine wirksame Ausschlagungserklärung ab (z.B. weil die Erklärung die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt oder die Ausschlagungsfrist nicht eingehalten wurde), gilt die Erbschaft als angenommen. Das Gesetz unterstellt in diesem Fall den Willen, die Erbschaft endgültig zu behalten (§ 1943 BGB letzter Halbsatz).

Schwebezustand

5Oft ist der Erbe anfangs noch unsicher, ob er die Erbschaft behalten soll. Insbesondere bei ungeordneten Nachlässen ist unklar, welche Vermögensgegenstände er erbt und ob im Nachlass hohe Verbindlichkeiten sind. Da der Erbe nicht nur positives Nachlassvermögen, sondern auch Schulden erbt, sollte er sich vor einer endgültigen Annahme oder Ausschlagung einen Überblick über den Nachlass verschaffen.

Wenn ein vorläufiger Erbe möglichst schnell einen aussagekräftigen Überblick über den Nachlass erhalten möchte, kann er Auskunftsrechte gegenüber diversen Behörden bzw. Gerichten geltend machen. Insbesondere kann er gegenüber Nachlassgericht, Betreuungsgericht, Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt und Finanzamt auf ein Recht auf Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften, Registerauszügen oder auf sonstige Auskünfte bestehen. Welche Möglichkeiten der vorläufige Erbe im Einzelfall hat und welche Auskünfte sinnvollerweise eingeholt werden, kann unter Einschaltung anwaltlicher Hilfe geklärt und ggf. zeitnah umgesetzt werden.

Fordert der Erbe in der Übergangsphase Auskünfte an, sollte er vermeiden, als endgültiger Erbe aufzutreten und ggf. durch schlüssiges Verhalten die Erbschaft anzunehmen. Sinnvollerweise teilt er mit, dass seine Erbenstellung noch nicht abschließend feststeht, er jedoch als vorläufiger Erbe die Auskunft mit berechtigtem Interesse verlangt.

Wenn in den ersten Wochen nach Anfall der Erbschaft trotzdem schon Regelungen für den Nachlass getroffen werden müssen (Beispiele können sein: Organisation der Beerdigung, Handwerkerbeauftragung bei Wasserrohrbruch in einer Nachlassimmobilie etc.), sollte man ebenfalls vermeiden, als endgültiger Erbe aufzutreten. Einzelheiten zur Geschäftsführung als vorläufiger Erbe ergeben sich aus § 1959 BGB (siehe die dortige Kommentierung).

Ende des Schwebezustands

6Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie nicht mehr ausschlagen.

Hat er die Erbschaft ausgeschlagen, kann er sie nicht mehr annehmen. Spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ist der Schwebezustand beendet: Wenn der vorläufige Erbe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, ist und bleibt er Erbe.

Möglich ist in den genannten Fällen lediglich noch, die bereits erfolgte Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wieder anzufechten. Dies ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (siehe im Einzelnen die Kommentierung zu §§ 1954 BGB ff.).

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

7Mit dem sofortigen Übergang der Erbschaft im Todesfall auf den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls („Vonselbsterwerb“, § 1942 BGB) wird dieser ohne eigenes Zutun Erbe. Es entsteht eine Übergangsphase, in der er die Möglichkeit hat, die Erbschaft endgültig anzunehmen oder sich ihrer wieder zu entledigen, indem er sie ausschlägt.

Da die Ausschlagung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB den Anfall der Erbschaft rückwirkend entfallen lässt, soll aus Gründen der Rechtssicherheit der Zeitraum, in dem eine Ausschlagung möglich ist, nach dem Gesetz möglichst kurz sein. Dem steht das Interesse des Erben gegenüber, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um seine Entscheidung über die endgültige Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen zu können.

Die Vorschrift des § 1943 BGB regelt daher, dass mit erfolgter Annahme die Möglichkeit der Ausschlagung entfällt und spätestens mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) die Erbschaft als angenommen gilt. Mit der Annahme der Erbschaft wird die vorläufige Erbenstellung beendet; die vorläufige Erbschaft wird zur endgültigen Erbschaft.

2) Definitionen

8a) Annahme

Das Gesetz gibt keine Legaldefinition für den Begriff der Annahme. Bei der Annahme handelt es sich um eine formfreie Willensäußerung des vorläufigen Erben, mit der er aus objektiver Sicht ausdrückt, dass er endgültig Erbe sein will, d.h. den Nachlass endgültig behalten will.

Die Annahme kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (aa), durch schlüssiges Verhalten (bb) oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist (cc).

3) Prozessuales

Die Beweislast für die erfolgte Annahme trifft in den Fällen der §§ 1958 BGB, 239 ZPO, 778 ZPO die Gläubiger.


Fußnoten