§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Im Moment des Versterbens eines Menschen geht sein Vermögen automatisch auf den oder die Erben über („Anfall der Erbschaft“, siehe im einzelnen
Annahme
2Die „Annahme“ der Erbschaft beinhaltet die Bestätigung des Erben, dass er die Erbschaft endgültig behalten will. Er kann die Annahme ausdrücklich erklären (z.B. mit der Äußerung: „Ich nehme das Erbe an.“). Ausreichend ist aber auch ein Verhalten, mit dem er gegenüber anderen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein will (z.B. indem er bei Gericht einen Erbschein für sich als Erben beantragt oder indem er als Inhaber des Vermögens auftritt und Gelder des Verstorbenen für sich verbraucht).
Ausschlagung
3Möchte er nicht Erbe sein, muss er aktiv werden und vor dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist eine Ausschlagungserklärung abgeben.
Die Frist beträgt im Regelfall 6 Wochen ab Kenntnis vom Tod und dem Grund für die Erbenstellung (gesetzliche Erbfolge oder ein bestimmtes Testament). Bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Frist ausnahmsweise 6 Monate betragen. Näher zur Ausschlagungsfrist:
Die Ausschlagungserklärung muss bestimmte Formalien erfüllen, damit sie wirksam wird (Einzelheiten zur Ausschlagungserklärung:
Eine form- und fristgerechte Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft – rückwirkend auf den Todestag – dem Nächstberufenen anfällt (
Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist
4Bleibt der Erbe einfach untätig oder gibt er keine wirksame Ausschlagungserklärung ab (z.B. weil die Erklärung die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt oder die Ausschlagungsfrist nicht eingehalten wurde), gilt die Erbschaft als angenommen. Das Gesetz unterstellt in diesem Fall den Willen, die Erbschaft endgültig zu behalten (
Schwebezustand
5Oft ist der Erbe anfangs noch unsicher, ob er die Erbschaft behalten soll. Insbesondere bei ungeordneten Nachlässen ist unklar, welche Vermögensgegenstände er erbt und ob im Nachlass hohe Verbindlichkeiten sind. Da der Erbe nicht nur positives Nachlassvermögen, sondern auch Schulden erbt, sollte er sich vor einer endgültigen Annahme oder Ausschlagung einen Überblick über den Nachlass verschaffen.
Wenn ein vorläufiger Erbe möglichst schnell einen aussagekräftigen Überblick über den Nachlass erhalten möchte, kann er Auskunftsrechte gegenüber diversen Behörden bzw. Gerichten geltend machen. Insbesondere kann er gegenüber Nachlassgericht, Betreuungsgericht, Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt und Finanzamt auf ein Recht auf Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften, Registerauszügen oder auf sonstige Auskünfte bestehen. Welche Möglichkeiten der vorläufige Erbe im Einzelfall hat und welche Auskünfte sinnvollerweise eingeholt werden, kann unter Einschaltung anwaltlicher Hilfe geklärt und ggf. zeitnah umgesetzt werden.
Fordert der Erbe in der Übergangsphase Auskünfte an, sollte er vermeiden, als endgültiger Erbe aufzutreten und ggf. durch schlüssiges Verhalten die Erbschaft anzunehmen. Sinnvollerweise teilt er mit, dass seine Erbenstellung noch nicht abschließend feststeht, er jedoch als vorläufiger Erbe die Auskunft mit berechtigtem Interesse verlangt.
Wenn in den ersten Wochen nach Anfall der Erbschaft trotzdem schon Regelungen für den Nachlass getroffen werden müssen (Beispiele können sein: Organisation der Beerdigung, Handwerkerbeauftragung bei Wasserrohrbruch in einer Nachlassimmobilie etc.), sollte man ebenfalls vermeiden, als endgültiger Erbe aufzutreten. Einzelheiten zur Geschäftsführung als vorläufiger Erbe ergeben sich aus
Ende des Schwebezustands
6Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie nicht mehr ausschlagen.
Hat er die Erbschaft ausgeschlagen, kann er sie nicht mehr annehmen. Spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ist der Schwebezustand beendet: Wenn der vorläufige Erbe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, ist und bleibt er Erbe.
Möglich ist in den genannten Fällen lediglich noch, die bereits erfolgte Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wieder anzufechten. Dies ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (siehe im Einzelnen die Kommentierung zu §
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
7Mit dem sofortigen Übergang der Erbschaft im Todesfall auf den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls („Vonselbsterwerb“,
Da die Ausschlagung gemäß
Die Vorschrift des
2) Definitionen
8a) Annahme
Das Gesetz gibt keine Legaldefinition für den Begriff der Annahme. Bei der Annahme handelt es sich um eine formfreie Willensäußerung des vorläufigen Erben, mit der er aus objektiver Sicht ausdrückt, dass er endgültig Erbe sein will, d.h. den Nachlass endgültig behalten will.
Die Annahme kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (aa), durch schlüssiges Verhalten (bb) oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist (cc).
3) Prozessuales
Die Beweislast für die erfolgte Annahme trifft in den Fällen der §