§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift regelt, wie das Vermögen des Verstorbenen auf den Erben übergeht, nämlich von selbst (sog. „Vonselbsterwerb“). Die Erbschaft geht automatisch mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über. Der Erbe muss weder etwas dafür tun, noch sich dazu erklären; häufig weiß er nicht einmal davon.
Wenn er die Erbschaft behalten möchte, hat er keinen Handlungsbedarf. Wenn er die Erbschaft nicht möchte, muss er form- und fristgerecht eine Ausschlagungserklärung abgeben.
Durch den Vonselbsterwerb ist sichergestellt, dass es keinen herrenlosen Nachlass gibt; dies dient der Rechtssicherheit.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wonach das Vermögen des Erblassers („die Erbschaft“) als Ganzes auf den Erben übergeht, ist in
Der Erbe hat jedoch die Wahl, ob er die Erbschaft behalten oder sie ausschlagen möchte.
2) Definitionen
a) Voraussetzungen für den Anfall der Erbschaft:
aa) Berufung zum Erben:
2Voraussetzung für den Anfall der Erbschaft ist, dass der Erbe zur Erbschaft „berufen“ ist. Entweder wurde er in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, §§ 1937, 1941 BGB) zum Erben bestimmt oder es greift die gesetzliche Erbfolge ein, weil eine letztwillige Verfügung fehlt, und er ist als gesetzlicher Erbe berufen.
3) Literaturstimmen
- Damrau, Die Verpflichtung zur Ausschlagung der Erbschaft, ZEV 1995, 425
- Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816
- Mensch, Erbschaftsausschlagung für Minderjährige bei positivem Nachlassvermögen, BWNotZ 2013, 144
- Schmidt, Der Erwerb der Erbschaft in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter besonderer Berücksichtigung der EuErbVO, ZEV 2014, 455
- Walter, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, ZEV 2008, 319