Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Corinna Stiehl / § 1944

§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen automatisch auf seinen/seine Erben über (§ 1942 BGB, "Anfall der Erbschaft").

Der Erbe wird zunächst vorläufiger Erbe. Er hat die Möglichkeit, die Erbschaft zu behalten oder sich ihrer durch Ausschlagung zu entledigen. Entscheidet er sich, die Erbschaft zu behalten, muss er hierfür nichts tun, denn die Annahme der Erbschaft tritt bei Untätigkeit des Erben spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist ein. Möchte er die Erbschaft nicht behalten, muss er tätig werden und rechtzeitig eine Ausschlagungserklärung abgeben, die die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt (im Einzelnen zu den Handlungsmöglichkeiten: § 1943 BGB; zur erforderlichen Form der Ausschlagungserklärung: § 1945 BGB).

§ 1944 BGB regelt, innerhalb welcher Frist eine Ausschlagungserklärung abzugeben ist, damit sie wirksam wird.   

Die Frist beträgt nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB im Normalfall 6 Wochen ab dem Moment, in dem der Erbe zuverlässige Kenntnis davon hat, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe aus einem bestimmten Grund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) geworden ist. Die Frist beträgt ausnahmsweise 6 Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (Abs. 3).

Bei gesetzlicher Erbfolge muss der Erbe die Verwandschaftsverhältnisse kennen und wissen, dass es keine vorgehenden Erben gibt und keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorhanden sind.

Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) beginnt die 6-Wochen-Frist frühestens ab Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen. Der Erbe muss Kenntnis von dem Testament oder dem Erbvertrag haben, aus dem sich seine Erbenstellung ergibt.

Zwar läuft die Ausschlagungsfrist nicht, wenn sich ein Erbe über seine Erbenstellung aus nachvollziehbaren Gründen irrt. Ist allerdings die Rechtslage eindeutig und der Irrtum nicht nachvollziehbar, darf der Erbe nicht den Kopf in den Sand stecken und einfach untätig bleiben. Er riskiert, dass die Ausschlagungsfrist dann abläuft und die Erbschaft ihm verbleibt, auch wenn er sie nicht möchte.

Daher sollte jeder, der vermutet, dass er Erbe geworden ist und gleichzeitig überlegt, ob er die Erbschaft wieder ausschlagen soll, möglichst schnell anwaltlichen Rat einholen. Auf diesem Weg kann er seine Erbenstellung verlässlich klären und einen ersten Überblick über die Zusammensetzung des Nachlassvermögens einholen (z.B. durch zeitgleiche Einholung von Auskünften bei Gerichten, Behörden und amtlichen Registern).

Sicherheitshalber sollte man für sich selbst einen Fristablauf von 6 Wochen nach dem Todestag im Hinterkopf behalten und möglichst schnell aktiv werden, um die Erbenstellung, die Nachlasszusammensetzung und die tatsächliche Länge der Ausschlagungsfrist zu klären.

Die Ausschlagungsfrist kann nicht durch das Nachlassgericht verlängert werden.  

Häufig besteht der Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft in einer Überschuldung des Nachlasses. Ein Erbe haftet grundsätzlich für die im Nachlass befindlichen Verbindlichkeiten. Zwar besteht die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (siehe im Einzelnen §§ 1975 ff. BGB). Gleichwohl ist er bei Annahme der Erbschaft in der Verantwortung alles Erforderliche in die Wege zu leiten und hat den Aufwand mit etwa erforderlichen weiteren Schritten. Durch eine Ausschlagung umgeht er all dies; nach wirksamer Ausschlagung fällt die Erbschaft rückwirkend dem Nächstberufenen an.

Sollte der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt und dadurch die Erbschaft angenommen haben oder - andersherum betrachtet - die Erbschaft ausgeschlagen haben und es sich dann anders überlegen, kann er beides nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung der erfolgten Annahme bzw. Anfechtung der erfolgten Ausschlagung wieder rückgängig machen. Eine Anfechtung der Ausschlagung kann z.B. möglich sein, wenn sich herausstellt, dass weitere Vermögenswerte vorhanden sind; eine Anfechtung der Annahme kommt in Betracht, wenn weitere, bisher unbekannte Verbindlichkeiten auftauchen, die zu einer Nachlassüberschuldung führen. Allerdings berechtigt nicht jeder Irrtum zur Anfechtung. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung im Einzelnen siehe die Kommentierung zu §§ 1954 ff. BGB.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Der Erbe, dem die Erbschaft angefallen ist (§ 1942 BGB), hat die Möglichkeit, sie zu behalten oder sie auszuschlagen. Nach wirksamer Ausschlagung gilt die Erbschaft rückwirkend als nicht angefallen; sie fällt dem Nächstberufenen an (§ 1953 BGB).

Die Vorschrift des § 1944 BGB regelt die Frist, innerhalb derer die Ausschlagung erklärt werden muss, damit sie wirksam ist.

2) Definitionen

a) Ausschlagung

3Ausschlagung ist die an eine bestimmte Form und Frist gebundene Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht mit dem Inhalt, eine angefallene Erbschaft nicht annehmen zu wollen.

Die Ausschlagung ist eine Gestaltungserklärung und bedingungsfeindlich. Sie kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB).

b) Zeitpunkt der Erklärung

4Die Ausschlagungserklärung kann abgegeben werden, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB - nach der Legaldefinition des § 1922 BGB ist "Erbfall" der Eintritt des Todes des Erblassers) und solange die Annahme der Erbschaft noch nicht erfolgt ist (§ 1943 BGB).

Für einen Nacherben, dem die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalles anfällt (§ 2139 BGB), stellt § 2142 Abs. 1 BGB klar, dass auch er schon ausschlagen kann, sobald der Erbfall eingetreten ist. Dies hat insbesondere in Fällen des § 2306 BGB Relevanz, wenn der als Nacherbe vorgesehene Pflichtteilsberechtigte die Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend machen will.

c) Dauer der Ausschlagungsfrist

5aa) Regelfall: 6 Wochen, § 1944 Abs. 1 BGB

Grundsätzlich ist die Ausschlagung binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Die Frist soll dem Erben ermöglichen, sich innerhalb der Frist einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erhalten. Außerdem soll sie dem Interesse etwaiger Gläubiger des Erblassers oder des Erben Rechnung tragen, möglichst schnell zu wissen, ob der Erbe haftet und der Nachlass als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Durch den Anfall der Erbschaft mit dem Tod des Erblassers ist dieser zwar Erbe, hat jedoch noch die Möglichkeit der Ausschlagung (§§ 1942, 1943 BGB). Dieser ungewisse Schwebezustand soll möglichst schnell beendet und Klarheit über die Erbenstellung geschaffen werden.

6bb) Ausnahme: 6-monatige Ausschlagungsfrist, § 1944 Abs. 3 BGB

In bestimmten Fällen mit Auslandsberührung beträgt die Ausschlagungsfrist nicht sechs Wochen, sondern sechs Monate.

Dies ist der Fall, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte. Bei mehreren Wohnsitzen im In- und Ausland gilt daher die kurze Frist von sechs Wochen. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Inland und liegt lediglich sein Sterbeort im Ausland, bleibt es ebenfalls bei der kurzen Frist von sechs Wochen.

Die lange Ausschlagungsfrist von sechs Monaten gilt ferner dann, wenn der Erbe selbst sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat. Hierfür ist eine Reise ausreichend; es kommt beim Erben nicht etwa auf einen Wohnsitz an.MüKo/Leipold § 1944 Rn 27 Ist der Erbe nicht geschäftsfähig und kommt es daher auf seinen gesetzlichen Vertreter an, ist dessen Aufenthalt maßgeblich.Weidlich in: Palandt, BGB § 1944 Rn 1

7cc) Sonderfälle

Für den Erbeserben gilt gem. § 1952 Abs. 2 BGB, dass er bei einem Versterben des Erben vor Ablauf der Ausschlagungsfrist solange ausschlagen kann, bis die für den Erbeserben selbst vorgeschriebene Ausschlagungsfrist abläuft.

Ein Vorerbe kann die ihm angefallene Vorerbschaft auch dann noch ausschlagen, wenn der Nacherbfall eingetreten ist, solange die Frist für den Vorerben noch läuft.BGHZ 44, 152, 156

d) Fristbeginn, § 1944 Abs. 2 BGB

8Die Ausschlagungsfrist beginnt zu laufen in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe sowohl vom Anfall der Erbschaft an ihn selbst als auch dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt.

Die Ausschlagungsfrist beginnt daher in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe zuverlässige Kenntnis davon hat, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe geworden ist. Der Erbe muss die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände so zuverlässig wissen, dass von ihm erwartet werden kann, vernünftigerweise in die Überlegung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten.BGH FamRZ 2000, 1504; BayObLG FamRZ 1994, 264; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG Rostock FamRZ 2010, 1597

9aa) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft

Kenntnis vom Anfall der Erbschaft setzt die Kenntnis vom Tod des Erblassers und der eigenen Erbenstellung voraus.

Kenntnis der eigenen Erbenstellung liegt bei Kenntnis der Verwandtschaftsverhältnisse vor, aus denen sich die Erbenstellung nach gesetzlicher Erbfolge ergibt. Dies umfasst die Kenntnis vom Nichtvorhandensein oder vom Wegfall vorberufener gesetzlicher Erben. Bei gewillkürter Erbfolge ist die Kenntnis von der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung erforderlich. Bei Nacherbfolge ist ergänzend die Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls erforderlich.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist ausreichend, dass der gesetzliche Erbe keine konkreten Hinweise auf entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen hat.OLG Rostock FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594 Geht der gesetzliche Erbe davon aus, dass er aufgrund einer letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist, und stellt sich diese Verfügung als unwirksam heraus, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis von der Unwirksamkeit.OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619 Woher der Erbe seine Kenntnis erlangt, aus Beraterquelle oder vom Nachlassgericht, ist unerheblich.

Keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft liegt vor, wenn der gesetzliche Erbe aus nachvollziehbaren Gründen vermutet, von der Erbfolge ausgeschlossen zu sein.OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG Hamm OLGZ 1969, 288

Liegt ein Tatsachen- oder ein Rechtsirrtum vor, und ist dies einigermaßen nachvollziehbar, so fehlt es im Regelfall an der erforderlichen zuverlässigen Kenntnis.BGH NJW-RR 2000,1530; BayObLG FamRZ 1994, 265; OLG Hamm OLGZ 1969, 288; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG München NJW-RR 2006, 1669 Liegt allerdings kein verständlicher Irrtum vor, sondern hat der Erbe zwar subjektive Zweifel, ist jedoch bei objektiver Beurteilung die Rechtslage völlig eindeutig, darf der Erbe sich „nicht blind stellen“.OLG München NJW-RR 2006, 1668; MüKo/Leipold, § 1944 Rn 8 und 12

Wie sich der Nachlass zusammensetzt und wie hoch die Erbquote im Einzelnen ist, hat grundsätzlich keine Relevanz für die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft.MüKo/Leipold, § 1944 Rn 11

Allerdings kann in Ausnahmefällen bei juristischen Laien, die von fehlendem Aktivvermögen und damit davon ausgingen, nichts geerbt zu haben, die Kenntnis vom Anfall einer Erbschaft fehlen.OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; BayObLG FamRZ 1994, 264; Weidlich in: Palandt, BGB § 1944 Rn 3; a. A. MüKo/Leipold § 1944 Rn 11

10bb) Kenntnis vom Berufungsgrund

Kenntnis des Berufungsgrundes ist die positive Kenntnis des Erben, aus welchem Tatbestand sich seine Erbeinsetzung ergibt.

(1) Gesetzliche Erbfolge

Der gesetzliche Erbe muss die Familienverhältnisse kennen (Verwandtschaft, Ehe) und wissen, dass etwa vorgehende Erben nicht vorhanden sind, daher sein gesetzliches Erbrecht greift und er nach allen Umständen keine begründete Vermutung haben kann, dass eine letztwillige Verfügung vorhanden ist.OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594 mit weiteren Nachweisen = FamRZ 2006, 892

Hat er hingegen die begründete Vermutung, dass er durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, fehlt diese Kenntnis.Hamm OLGZ 1969, 288 Die Kenntnis fehlt daher auch, wenn er irrtümlich ein (nichtiges) Testament für wirksam hält, das seine gesetzliche Erbfolge ausschließen würde. Die Kenntnis fehlt auch, wenn er ein (tatsächlich wirksames) Testament für nichtig hält, in dem er zum Erben berufen ist.

11(2) Gewillkürte Erbeinsetzung

Im Fall der Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.§ 1944 Abs. 2 S. 2. BGB Der Erbe muss positive Kenntnis der letztwilligen Verfügung haben, aus der sich seine Erbenstellung ergibt.

Nimmt der Erbe an, dass er gesetzlicher Erbe ist, obwohl eine letztwillige Verfügung vorliegt, die ihn einsetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist nicht zu laufen. Gleiches gilt, wenn der tatsächliche gesetzliche Erbe vermutet, dass er aufgrund einer letztwilligen Verfügung zum Erben berufen ist.MüKo/Leipold, § 1944, Rn 6, 10; Weidlich in: Palandt, BGB § 1944, Rn 4

Ist streitig, wie ein Testament auszulegen ist, führt nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig nicht bereits ein richterlicher Hinweis, sondern erst eine nachvollziehbare Begründung des Gerichts über die Erbrechtslage zur positiven Kenntnis des Erben.OLG München ZEV 2006, 554; MüKo/Leipold § 1944 Rn 12

Die Kenntnis muss bei Ablauf der Ausschlagungsfrist gegeben sein. Entfällt daher eine zunächst vorhandene Kenntnis im Lauf der Frist, läuft die Ausschlagungsfrist nicht weiter.OLG Hamm OLGZ 1969, 288; MüKo/Leipold § 1944 Rn 13; Masloff in: Damrau, Praxiskommentar Erbrecht § 1944 Rn 2 Bei Miterben ist für jeden der Miterben der Fristlauf gesondert zu beurteilen.

e) Fristende, § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB

12aa) Grundsatz

Die Frist endet grundsätzlich nach Ablauf von sechs Wochen (Abs. 1) bzw. sechs Monaten (Abs. 3). Die Frist wird berechnet nach den Vorschriften der §§ 187, 188, 193 BGB.

Eine Verlängerung oder Verkürzung der Frist durch das Nachlassgericht kann nicht erfolgen.MüKo/Leipold § 1944 Rn 22; Weidlich in: Palandt, BGB Rn 1

Eine Verlängerung oder Verkürzung der Frist durch den Erblasser soll jedoch möglich sein.Weidlich in: Palandt, BGB § 1944 Rn. 1 unter Verweis auf OLG Stuttgart OLGZ 74, 67 Schreibt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vor, dass der Erbe innerhalb einer längeren Frist als der gewöhnlichen Ausschlagungsfrist berechtigt ist, die Erbschaft anzunehmen, soll eine Erbeinsetzung unter aufschiebender Bedingung vorliegen.Weidlich in: Palandt, BGB Rn. 1 Nach anderer Auffassung ist auch für den Erblasser die Ausschlagungsfrist nicht disponibel.MüKo/Leipold § 1944 Rn 22; MüKo/Leipold § 1942 Rn. 7

13bb) Hemmung bei erforderlicher gerichtlicher Genehmigung

In Fällen, in denen keine volle Geschäftsfähigkeit des Erben vorliegt, ist eine familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung erforderlich (§§ 1643, 1822 Nr. 2; 1915; 1908i BGB).

Die Ausschlagungsfrist ist entsprechend den Fällen der höheren Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt für den Zeitraum zwischen Antrag auf Genehmigung und Bekanntmachung der Genehmigung. Der Rest der Frist läuft nach Bekanntmachung der Genehmigung durch das Gericht ab.§ 209 BGB; OLG Saarbrücken ZErb 2011, 246; BayObLG FamRZ 1983, 834; Ivo ZEV 2002, 309 mwN; MüKo/Leipold § 1944 Rn 23

Ausreichend ist die Antragstellung auf Erteilung der Genehmigung vor Ablauf der Frist.MüKo/Leipold Rn. 23 mwN Nach anderer Auffassung muss die Antragstellung zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem mit einer Genehmigung vor Ablauf der Frist gerechnet werden kann.

Die Ausschlagungserklärung kann schon vor der Erteilung der Genehmigung abgegeben werden; § 1831 Satz 1 BGB ist für gesetzlich befristete Erklärungen nicht anwendbar.RGZ 118, 145; BayObLGZ 1969, 14; MüKo/Leipold § 1944 Rn 23

Die Genehmigung muss bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen sein, unter Berücksichtigung der Hemmung zwischen Antragstellung und Erteilung.BayObLGZ 1983, 213; OLG Frankfurt FamRZ 1966, 259; MüKo/Leipold § 1944 Rn 23

Bei Unkenntnis des Genehmigungserfordernisses und verspätet vorgelegter gerichtlicher Genehmigung tritt die Annahme der Erbschaft durch Fristablauf gemäß § 1943 BGB ein; dies kann einen Grund für die Anfechtung der Annahme gem. §§ 1956, 1954 BGB darstellen.

f) Besonderheiten in der Person des Erben

14aa) Nicht geschäftsfähiger Erbe

Der nicht oder nicht voll geschäftsfähige Erbe wird durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Dieser ist daher die maßgebliche Person zur Ermittlung der Länge der Ausschlagungsfrist, d.h. es kommt darauf an, ob der gesetzliche Vertreter sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Ferner ist seine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund für den Beginn der Ausschlagungsfrist erforderlich.

Minderjährige werden grundsätzlich durch beide Eltern gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 BGB). Es ist umstritten, ob die Kenntnis eines Elternteils ausreicht; nach zutreffender Ansicht muss die Kenntnis beider Elternteile für den Fristbeginn vorliegen.OLG Frankfurt FamRZ 13, 403; a.A. HK-BGB/Hoeren Rz 4, wonach aus Praktikabilitätsgründen die Kenntnis eines Elternteils ausreichend sein soll

15bb) Betreuter geschäftsfähiger Erbe

Ist ein geschäftsfähiger Erbe gleichzeitig betreut, tritt sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter neben ihn. Es kommt dann darauf an, bei wem die Frist früher abläuft.MüKo/Leipold § 1944 Rn. 14; Weidlich in: Palandt, BGB § 1944 Rn. 6 Nach anderer Auffassung soll es lediglich auf Aufenthalt und Kentnnis des Erben ankommen, da die Frist der Willensbildung über die Ausschlagung diene, die primär dem Erben zustehe.Otte in: Staudinger, BGB Rn. 15

16cc) Durch Vollmacht vertretener Erbe

Hat ein geschäftsfähiger Erbe eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt, die auch die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft umfasst, soll nach Stimmen in der Literatur für die Frage, wie lang die Ausschlagungsfrist ist und wann sie durch Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund beginnt, die Person des Erben maßgeblich bleiben.MüKo/Leipold § 1944 Rn. 27; Weidlich in: Palandt, BGB § 1944 Rn. 6 Nach der Rechtsprechung soll entscheidend sein, bei wem die Frist früher abläuft, da sich der Erbe die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen müsse.OLG Rostock FamRZ 2010, 1597; KG NJW-RR 2005, 592  

3) Häufige Paragraphenketten

§§ 1944, 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1944, 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1944, 1945 BGB Ausschlagungsfrist und -form

§§ 1944, 1946, 2142 BGB Ausschlagung durch den Nacherben

§§ 1908i i.V.m. 1822 Nr. 2 BGB Ausschlagung durch den Betreuer

§§ 1643, 1915 i.V.m. 1822 Nr. 2 BGB Ausschlagung bei Minderjährigen

4) Prozessuales

17Die Ausschlagung ist vor dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären, d.h. entweder gegenüber dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden.hierzu näher § 1945 BGB

Die Frage, ob eine wirksame Ausschlagung erklärt wurde, spielt insbesondere im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht oder im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Erbrechts vor den ordentlichen Gerichten eine Rolle.

Im Erbscheinsverfahren klärt das Nachlassgericht die Frage, ob eine Ausschlagung fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen ist, von Amts wegen;§§ 2358 BGB, 12 FGG führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies nachteilig für den Gegner des Ausschlagenden aus, da dieser die materielle Feststellungslast trägt.OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594 mwN

Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausschlagung liegt im übrigen nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der sich darauf beruft. Wer einwendet, dass die Ausschlagung unwirksam sei, weil sie nach Annahme nicht mehr möglich war/verspätet erfolgte, trägt die Beweislast hierfür.BGH NJW-RR 2000, 1530


Fußnoten