§ 2147 Beschwerter
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Einzelne Vermögensvorteile werden häufig aufgrund von Testament oder Erbvertrag bestimmten Personen zugewendet, ohne dass diese Personen als Erben eingesetzt werden. Man spricht hier von einem Vermächtnis. Diese Vermögensvorteile können Geld, Immobilien oder andere Gegenstände sein.
Dabei hat der Vermächtnisnehmer aber lediglich einen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Dieser muss das Vermächtnis nach dem Erbfall erfüllen.
§ 2147 BGB regelt, dass Beschwerter eines Vermächtnisses der Erbe oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein können. Dies bedeutet, dass nur der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis belastet werden können, nicht aber z.B. ein Pflichtteilsberechtigter. Ist Beschwerter ein Vermächtnisnehmer, so liegt in der Regel ein sog. Untervermächtnis vor, d.h. der Vermächtnisnehmer ist nach Eintritt verpflichtet, das (Unter-) Vermächtnis zu erfüllen.
Für den Fall, dass im Testament oder Erbvertrag nicht geregelt ist, wer das Vermächtnis erfüllen soll, bestimmt § 2147 S. 2 BGB, dass im Zweifel der Erbe der Beschwerte , d.h. aus dem Vermächtnis verpflichtet ist.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Das Vermächtnis kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) erteilt werden. Nach dem Wortlaut der Regelung kann der Erblasser dabei nur Erben und Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschweren.
Daneben ist fraglich, inwieweit weitere Personen mit einem Vermächtnis belastet werden können (dazu unten).
2) Definitionen
a) Vermächtnis
8§ 1939 definiert das Vermächtnis als Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils, die nur durch Verfügung von Todes wegen erfolgen kann und den Zuwendungsempfänger nicht zum Erben macht.
b) Beschwerung
9Wer mit einem Vermächtnis beschwert ist, ist im Innenverhältnis unter den durch die Verfügung von Todes wegen Bedachten verpflichtet, die sich aus dem Vermächtnis ergebende Belastung zu tragen. Im Außenverhältnis regelt sie, wer für den Anspruch des Vermächtnisnehmers passiv legitimiert ist.Staudinger/Otte, BGB, 2019, § 2147, Rn. 1
3) Literaturstimmen
10In der Literatur umstritten ist die Frage, ob ein Begünstigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, § 331 BGB, beschwert werden kann. Die Ursache liegt an dem ungeklärten Verhältnis dieser Verträge zu den Schenkungen auf den Todesfall, § 2301 BGB. Nach einer Mindermeinung sind sie im Valutaverhältnis als Vermächtnisse zu behandeln, was zur Anwendbarkeit von § 2147 BGB führt. Die herrschende Meinung jedoch betrachtet Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht als Schenkungen im Sinne von § 2301 BGB.Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2147 Rn. 11
4) Prozessuales
11Um Beweisprobleme zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, den Beschwerten bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen eindeutig zu bestimmen.
Enthält diese keine Regelung und beruft sich der Erbe darauf, dass der Vermächtnisnehmer beschwert sein soll, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
12Aus § 2147 BGB ergibt sich sowohl die passive Prozessführungsbefugnis in der Zulässigkeit als auch die Passivlegitimation in der Begründetheit einer zivilprozessualen Leistungs- bzw. Feststellungsklage.Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Reymann, jurisPK-BGB Band 5, 09. Aufl. (2020), § 2147 Rn. 19