Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2149
Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2150 Vorausvermächtnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle