(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 317
Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 318 Anfechtung der Bestimmung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle