(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 318
Anfechtung der Bestimmung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle