Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 315
Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 316 Bestimmung der Gegenleistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle