Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
- 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1852
Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle