Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a)ein Erwerbsgeschäft oderb)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,erwirbt oder veräußert,
- 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
- 3. zur Erteilung einer Prokura.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1851
Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle