Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1847
Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle