(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 736a
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 736b Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle