Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 737
Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 738 Anmeldung des Erlöschens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle