(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 655e
Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 656 Heiratsvermittlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle