(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 655d
Nebenentgelte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle