(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1879
Zahlung aus der Staatskasse
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1880 Mittellosigkeit des Betreuten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle