(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1874
Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle