Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
- 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
- 2. der Betreute nicht mittellos ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1875
Vergütung und Aufwendungsersatz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1876 Vergütung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle