von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1582

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

In der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 1582 BGB wurde die Rangfolge der Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten geregelt. Nach der alten Fassung hatte grundsätzlich der geschiedene Ehegatte Vorrang vor dem neuen Ehegatten.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wurde bis dahin als schutzwürdiger gewertet, als der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten, da der geschiedene Ehegatte durch das seit 1977 geltende neue Scheidungsrecht die Auflösung der Ehe gegen seinen Willen nicht mehr verhindern konnte. Der neue Ehegatte kannte dagegen bei Eingehung der Ehe die Unterhaltsverbindlichkeiten des Verpflichteten. Daher sei der neue Ehegatte weniger schutzwürdig gewesen. Vielmehr sei es dem neuen Ehegatten als eigenverantwortlichem Menschen zuzumutbar gewesen, die Gestaltung und den Lebenszuschnitt der neuen Ehe auf diese Sachlage - also die bei Eingehung der Ehe bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten - auszurichten, so die Begründung im Gesetzesentwurf zur Reform des Ehe- und Familienrechts BT Drucksache 7/650 vom 01.06.1973, S. 141 f.

Durch das UÄndG 2007, welches am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, wird die Rangfolge aller Unterhaltsberechtigten nunmehr in § 1609 BGB festgelegt. Die Norm des § 1582 BGB ist seitdem nur noch eine reine Verweisungsnorm.

Nach dem UÄndG 2007 und der in § 1609 BGB festgelegten Reihenfolge sollen nicht mehr die zeitliche Priorität der Eheschließung, sondern allein die Schutzbedürftigkeit des Berechtigten für die Rangfolge der Unterhaltsansprüche maßgeblich sein, BT-Drucks 16/1830, S. 21.

Zentrales Ziel der Reform war und ist die Stärkung der wirtschaftlichen Situation der minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder sowie der privilegiert volljährigen Kinder. Dieses Ziel wird erreicht, indem diesen Kindern ein Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten gegeben und so vor allem im Mangelfall mehr Verteilungsgerechtigkeit herbeigeführt wird. Auch soll durch den Vorrang der minderjährigen Kinder die Zahl der minderjährigen Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Und das Unterhaltsrecht soll an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden, welche vor allem durch eine verstärkte Erwerbstätigkeit der Frauen als auch der betreuenden Elternteile geprägt ist.

Dies hat zur Folge, dass seit 2008 die Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten nachrangig sind zu dem Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder, und der geschiedene Ehegatte ist nicht mehr per se vorrangig ist vor dem neuen Ehegatten.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Die Norm des § 1582 betrifft alle Unterhaltsansprüche einer seit dem 01.01.1977 geschiedenen oder aufgelösten Ehe und regelt die Konkurrenz mit den Unterhaltsansprüchen anderer Berechtigter, d.h. Kindern oder Eltern, des neuen Ehegatten als auch der nicht verheirateten Elternteile nach § 1615l BGB. Auch bei mehrfachen Scheidungen gilt die Rangregelung der §§ 1582, 1609 BGB.

Lebenspartner sind den Ehegatten und nichtehelichen Elternteilen gleichgestellt, § 5 S. 2 LPartG, § 12 S. 2 LPartG, § 16 S. 2 LPartG.

Die Rangfolge der Ehegatten wird in § 1609 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bestimmt.

Der 2. Rangstufe sind alle betreuenden Elternteile eines Kindes des Unterhaltspflichtigen zugeordnet, unabhängig davon, welchen familienrechtlichen Status sie haben, ob sie also geschieden sind, in bestehender Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenleben oder ob es sich um

3) Häufige Paragraphenketten

§ 1582 BGB

§ 1609 BGB

§ 1361 BGB

§§ 1360 - 1360 b BGB

§ 5 LPartG

§ 12 LPartG

§ 16 LPartG

§ 120 Abs. 1 FamFG

§ 850 d ZPO

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

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Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
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Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

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