Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Nach der in § 1584 BGB festgelegten Rangfolge haftet vorrangig der geschiedene Ehegatte für den geschuldeten nachehelichen Unterhalt.
Ist der geschiedene Ehegatte aber nicht oder nur begrenzt leistungsfähig, haften die Verwandten des Berechtigten.
Ebenso haften die Verwandten des Berechtigten, wenn bereits dem Grunde nach keine Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten besteht, z.B. weil die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt nicht gegeben sind oder weil der berechtigte Ehegatte seinen Anspruch verwirkt hat. Da es sich in diesem Fall um eine eigenständige Unterhaltsverpflichtung handelt, können die Verwandten keine Erstattung in Höhe der von ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen von dem Verpflichteten fordern.
Ab wann eine Leistungsunfähigkeit besteht, wird kontrovers diskutiert. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass eine Leistungsunfähigkeit gegeben ist, wenn der Mindestselbstbehalt, welchen der Unterhaltspflichtige gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wahren darf, verletzt wird. Die Höhe des Mindestselbstbehalts eines Ehegatten bestimmt sich nach allgemeinen Maßstäben. Die Oberlandesgerichte haben in ihren Unterhaltsleitlinien diesen Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten bei Erwerbstätigen aktuell ( 2023 ) auf 1.510,00 € monatlich, bei nicht Erwerbstätigen auf regelmäßig 1.385,00 € beziffert. In diesem Selbstbehalt sind 580,00 € zur Deckung des Wohnbedarfes (davon 435,00 € für Kaltmiete und 145,00 € für Nebenkosten) eingepreist.
Besteht eine Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten dem Grunde nach und ist der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig, ist aber eine Rechtsverfolgung gegen den Unterhaltspflichtigen nicht oder nur sehr schwer möglich, tritt in diesem Fall eine Ersatzhaftung der Verwandten ein. Es erfolgt dann nach § 1584 Satz 3 BGB i.V.m. § 1607 BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang. Dies bedeutet, dass in Höhe der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten auf den Verwandten übergeht und dieser ein eigenes Recht erhält, von dem Verpflichteten die Erstattung seiner erbrachten Unterhaltsleistungen zu verlangen.
Die Erschwernis der Rechtsverfolgung ist bereits gegeben, wenn z.B. durch laufende Ortswechsel oder bei unbekanntem Aufenthalt des Verpflichteten ein Zahlungstitel nicht erwirkt werden kann. Eine Erschwernis liegt auch vor, wenn aus einem vollstreckbaren Titel nicht erfolgreich vollstreckt werden kann, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, seine Arbeitsstelle ständig wechselt, kein pfändbares Einkommen vorliegt. Eine Erschwernis liegt aber vor allem vor, wenn ein Unterhaltstitel aufgrund eines fiktiv angerechneten Erwerbseinkommen erwirkt werden konnte - ein fiktives Einkommen wird dem Unterhaltsschuldner angerechnet, wenn dieser nachhaltig und vorwerfbar gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen hat -, oder wenn er sich um Ausland aufhält und dort eine Vollstreckung nicht oder kaum möglich ist.
In § 1584 BGB wird die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen bezogen auf den nachehelichen Unterhalt festgelegt. Danach haftet der geschiedene Ehegatte vorrangig vor den Verwandten des unterhaltsberechtigten Ehegatten, da die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der Regel ehebedingt ist. Auch begründet sich die vorrangige Verpflichtung der Ehegatten zur Leistung von Unterhalt in der nachehelichen Solidarität.
a. Regelungsinhalt
aa. Vorrangige Haftung des geschiedenen Ehegatten
Ist der geschiedene Ehegatte leistungsfähig, haftet er vorrangig vor den Verwandten des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Diese Vorranghaftung besteht auch dann, wenn die Eltern des Berechtigten wohlhabend und leistungsfähiger sind als der Unterhaltspflichtige. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten oder des Verwandten besteht insofern nicht.
Besteht neben dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch ein Anspruch nach § 1615 l BGB, haften der geschiedene Ehegatte und der nichteheliche Vater bzw. die nichteheliche Mutter anteilig nach § 1603 Abs. 3 S 1 BGB analog. So auch NK-BGB/Sonders § 1584 BGB Rn. 15
bb. Vorrangige Haftung der Verwandten des Berechtigten
Die Verwandten haften nur dann vorrangig und damit originär, wenn der geschiedene Ehegatte nicht leistungsfähig ist.
Ist der geschiedene Ehegatte nur teilweise leistungsfähig, verbleibt
BGH vom 21. 1. 1998 - XII ZR 85/96 -, NJW 1998, 1309
BGH vom 08.10.1989 - IV b ZR 89/88 -, NJW 1990, 1172
BGH vom 23.08.2006 – XII ZR 26/04 -, NJW 2006, 3561
MüKo/Maurer § 1984 BGB Rn. 14 ff., 26, 28
MüKo/Maurer § 1578 RN. 413
Grüneberg/von Pückler § 1584 BGB Rn. 3;
Grüneberg/von Pückler § 1607 BGB Rn. 12
NK-BGB/Sanders § 1584 Rn. 5, 9, 11, 15, 17
§ 412 BGB
§ 677 BGB
§ 812 BGB
§§ 1570, 1573, 1575, 1576 BGB
§ 1578 BGB
§ 1578b BGB
§ 1579 BGB
§ 1581 BGB
§ 1585b BGB
§§ 1586, 1586a BGB
§ 1603 Abs. 3 Satz 1 BGB
§ 1607 Abs. 2 Satz 3 BGB
§ 1611 BGB
§ 1615 l BGB
§ 13 ZPO
§ 850 b ZPO
§ 850 d ZPO
§ 112 FamFG
§ 232 FamFG
Verfahrensrechtlich handelt es sich bei dem Regressanspruch um eine Unterhaltssache und damit um eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG.
Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Aufenthaltsort des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Verwandten, § 232 Abs. 3 S. 1 FamFG, § 13 ZPO.
Nimmt der berechtigte Ehegatte einen Verwandten in Anspruch, muss dieser Ehegatte die Leistungsunfähigkeit des geschiedenen Ehegatten oder die ausgeschlossene bzw. erheblich erschwerte Rechtsverfolgung im Inland beweisen. Keine Voraussetzung ist ein vorher geführtes gerichtliche Verfahren gegen den geschiedenen Ehegatten, in dem der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten rechtskräftig abgewiesen wurde.
Nimmt der Verwandte den geschiedenen Ehegatten in Regress, muss er die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang (fehlende Möglichkeit der Rechtsverfolgung) sowie alle Voraussetzungen für den ursprünglichen Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt und die Höhe seiner eigenen