von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1584

§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

In § 1584 BGB wird die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen bezogen auf den nachehelichen Unterhalt festgelegt. Danach haftet der geschiedene Ehegatte vorrangig vor den Verwandten des unterhaltsberechtigten Ehegatten, da die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der Regel ehebedingt ist. Auch begründet sich die vorrangige Verpflichtung der Ehegatten zur Leistung von Unterhalt in der nachehelichen Solidarität.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

a.     Regelungsinhalt

aa.       Vorrangige Haftung des geschiedenen Ehegatten

Ist der geschiedene Ehegatte leistungsfähig, haftet er vorrangig vor den Verwandten des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Diese Vorranghaftung besteht auch dann, wenn die Eltern des Berechtigten wohlhabend und leistungsfähiger sind als der Unterhaltspflichtige. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten oder des Verwandten besteht insofern nicht.

Besteht neben dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch ein Anspruch nach § 1615 l BGB, haften der geschiedene Ehegatte und der nichteheliche Vater bzw. die nichteheliche Mutter anteilig nach § 1603 Abs. 3 S 1 BGB analog. So auch NK-BGB/Sonders § 1584 BGB Rn. 15

bb.       Vorrangige Haftung der Verwandten des Berechtigten

Die Verwandten haften nur dann vorrangig und damit originär, wenn der geschiedene Ehegatte nicht leistungsfähig ist.

Ist der geschiedene Ehegatte nur teilweise leistungsfähig, verbleibt

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 21. 1. 1998 - XII ZR 85/96 -, NJW 1998, 1309

BGH vom 08.10.1989 - IV b ZR 89/88 -, NJW 1990, 1172

BGH vom 23.08.2006 – XII ZR 26/04 -, NJW 2006, 3561

4) Literaturstimmen

MüKo/Maurer § 1984 BGB Rn. 14 ff., 26, 28

MüKo/Maurer § 1578 RN. 413

Grüneberg/von Pückler § 1584 BGB Rn. 3;

Grüneberg/von Pückler § 1607 BGB Rn. 12

NK-BGB/Sanders § 1584 Rn. 5, 9, 11, 15, 17

5) Häufige Paragraphenketten

§ 412 BGB

§ 677 BGB

§ 812 BGB

§§ 1570, 1573, 1575, 1576 BGB

§ 1578 BGB

§ 1578b BGB

§ 1579 BGB

§ 1581 BGB

§ 1585b BGB

§§ 1586, 1586a BGB

§ 1603 Abs. 3 Satz 1 BGB

§ 1607 Abs. 2 Satz 3 BGB

§ 1611 BGB

§ 1615 l BGB

§ 13 ZPO

§ 850 b ZPO

§ 850 d ZPO

§ 112 FamFG

§ 232 FamFG

6) Prozessuales

Verfahrensrechtlich handelt es sich bei dem Regressanspruch um eine Unterhaltssache und damit um eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG.

Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Aufenthaltsort des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Verwandten, § 232 Abs. 3 S. 1 FamFG, § 13 ZPO.

Nimmt der berechtigte Ehegatte einen Verwandten in Anspruch, muss dieser Ehegatte die Leistungsunfähigkeit des geschiedenen Ehegatten oder die ausgeschlossene bzw. erheblich erschwerte Rechtsverfolgung im Inland beweisen. Keine Voraussetzung ist ein vorher geführtes gerichtliche Verfahren gegen den geschiedenen Ehegatten, in dem der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten rechtskräftig abgewiesen wurde.

Nimmt der Verwandte den geschiedenen Ehegatten in Regress, muss er die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang (fehlende Möglichkeit der Rechtsverfolgung) sowie alle Voraussetzungen für den ursprünglichen Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt und die Höhe seiner eigenen Unterhaltszahlungen darlegen und beweisen. Der in Anspruch genommene Ehegatte muss, wenn er diesem Regressanspruch entgegentreten will, die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Unterhalts nach §§ 1579, 1578b BGB sowie/oder seine eigene Leistungsunfähigkeit darlegen und beweisen.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

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