Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle