Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 325 Schadensersatz und Rücktritt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle