Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 459
Ersatz von Verwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle