(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 455
Billigungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle