Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 460
Wiederkauf zum Schätzungswert
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle