§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit der Einführung des
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1
2) Definitionen
a) Organmitglieder und Besondere Vertreter
6Die bis zum 28.03.2013 gültige Regelung zu
3) Abgrenzungen, Kasuistik
16Die Haftungsprivilegierung des
Beim nicht rechtfähigen Verein - in der Praxis auch als nicht eingetragener Verein bezeichnet - verweist
Durch das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) erfährt auch der
Fraglich ist, ob das Haftungsprivileg des
Bereits die Begründung des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen – durch dieses Gesetzt wurde auch
Zudem sind die Vorschriften zur Haftung des Vorstands (
Bei der eingetragenen Genossenschaft (eG), auch diese Rechtform ist durch ein sehr starkes ehrenamtliches Engagement geprägt, hat der Gesetzgeber mit dem am 22.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften auf Grundlage des Rechtsgedankens des
Anders als beim Verein wurde bei der eG für die dort ehrenamtlich tätigen Organmitglieder keine starre Obergrenze eingeführt, bis zu deren Erreichen eine für die Amtstätigkeit gewährte Vergütung als unschädlich für den Erhalt des Haftungsprivilegs anzusehen ist.
Vielmehr muss nach
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
17BGH, Urteil vom 05.02.1974 - VI ZR 195/72
BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87
BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221–97
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 AZ 12 W 1845/15
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16
5) Literaturstimmen
18Ehlers, NJW 2011, 2690
Pieper, WM 2011, 2211
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
6) Prozessuales
19Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (
7) Anmerkungen
20Die gesetzliche Haftungsprivilegierung des