§ 497 Verzug des Darlehensnehmers
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Bedeutung der Vorschrift
2. Aufbau der Norm
Abs. 1 regelt die Höhe des Verzugszinses (zusammen mit Abs. 4 Satz 1).
Inzidenter ist
Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 regeln die Verrechnung von eingehenden Zahlungen.
Abs. 3 Satz 3 und 4 schränkt den Lauf der Verjährung zum Nachteil des Verbrauchers in schwerwiegender Weise ein.
3. Verzugsfolgen
a) Allgemeines
Kommt der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er aufgrund des Darlehensvertrages schuldet, im Sinne des
Nach der Rechtsprechung kann der Darlehensgeber Fälligstellung und Mahnung in einem Schreiben verzugsbegründend miteinander verbinden (BGH in NJW 2010, 2940; Palandt/Weidenkaff, BGB,
b) Rechtsfolgen des Verzugs des Darlehensnehmers
aa) Anspruch auf Verzugszinsen
Der Darlehensgeber hat ab Beginn des Verzugs des Darlehensnehmers keinen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vertragszinsen, sondern nur auf Zahlung der Verzugszinsen (MüKo/Berger, BGB,
bb) Höhe des Verzugszinses
Bei Immobilienverbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz fix 2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz p. a. (
Offen ist, ob für die verbleibende Restforderung nach Verwertung der Immobilie weiterhin der reduzierte Zinssatz des Abs. 4 Satz 1 gilt oder der gewöhnliche Verzugszinssatz. Der ersten Ansicht ist der Vorzug zu geben. Das Gesetz differenziert nicht nach Abwicklungsabschnitten. Es gilt vielmehr der Grundsatz, „einmal Immobiliarverbraucherkredit – immer Immobiliarverbraucherkredit“. Die Gegenansicht stützt sich zu Unrecht auf den Telos des Gesetzes.
Für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge gilt der gewöhnliche Verzugszinssatz von 5 %-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 1 BGB). Der Darlehensgeber kann einen höheren Schaden nachweisen,
Umgekehrt kann der Darlehensnehmer einen niedrigeren Zinsschaden des Darlehensgebers beweisen, muss aber diesen Beweis ebenfalls für den konkreten Einzelfall führen.
Wenn der Darlehensgeber den Schaden pauschalisiert, indem er den Verzugszins in Höhe des
cc) Abschließende Regelung der Verzugsfolgen
Bei einem Verbraucherdarlehen darf der Darlehensgeber nur den Verzugszins gemäß
4. Verrechnung von Zahlungseingängen
a)
Die Norm gilt nicht für Immobiliarverbraucher-Darlehensverträge,
b) Abs. 2 Satz 2 gesteht dem Darlehensgeber einen Ersatz des Schadens für den nicht termingerecht erfüllten Zinsanspruch zu, begrenzt diesen Schadensersatzanspruch aber auf den gesetzlichen Zinssatz als Höchstbetrag, insoweit ist eine Schadensschätzung gem.
c) Abs. 3 Satz 1 ist lex specialis zu
(1) Kosten der Rechtsverfolgung
(2) Hauptforderung
(3) Zinsen im Sinne von
5. Sonderregelungen zur Verjährung, Abs. 3 Satz 3 bis 5
a) Abs. 3 Satz 3 gilt auch für den Immobiliardarlehensvertrag. Danach verjähren die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zinsen ab Eintritt des Verzuges faktisch nicht etwa gemäß der Regelverjährung nach 3 Jahren zum Jahresende. Vielmehr ist im Regelfall die Verjährung um 10 Jahre („glatt“ und insoweit ohne Rücksicht auf die Kenntnis) verlängert.
Dies hat den überraschenden Effekt, dass im Regelfall die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen einen Verbraucher als Darlehensnehmer 10 Jahre später verjähren als die gleichen Ansprüche gegenüber einem Unternehmer als Darlehensgeber.
b) Absatz 3 Satz 4 wird ergänzt durch Abs. 3 Satz 3: Die kurze Verjährung von Zinsen in Vollstreckungstiteln von 3 Jahren zum Jahresende gem.
c) Abs. 3 Satz 5, der ebenfalls nicht für Immobiliarverbraucher-Darlehensverträge anwendbar ist, regelt, dass der gesamte Absatz 3 nicht für so genannte „isolierte Zinstitel“ gilt. Diese Ausnahme gilt für sämtliche Verjährungserleichterungen in Absatz 3, aber auch für die Verjährungserschwerungen. Ein isolierter Zinstitel in diesem Sinne liegt vor, wenn die Hauptforderung dieses Titels ausschließlich auf Zinsen im Sinne des
Satz 5 gilt nicht für gemischte Titel analog (sehr strittig).