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von Göler (Hrsg.) / Juliane Reichelt / Vorbemerkung
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Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher


Fußnoten