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von Göler (Hrsg.) / Juliane Reichelt / Vorbemerkung
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Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind.

2Das Mietvertragsrecht im BGB unterteilt sich in drei Untertitel: Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse), Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum) und Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte).

3Die §§ 535 bis 548a BGB (Untertitel 1) finden grundsätzlich auf alle Mietverhältnisse Anwendung. Wie sich aus § 548a BGB ergibt, gilt dies auch für die Miete digitaler Produkte.Digitale Produkte sind nach der Legaldefinition in § 327 I BGB digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Allerdings sieht das Gesetz einige Ausnahmen und Modifikationen zu den allgemeinen Regelungen für Wohnraummietverhältnisse in Untertitel 2 und für VerbraucherverträgeDie §§ 327 ff. BGB regeln besondere Regelungen für Leistungsstörungen und Gewährleistungsfälle für Verbraucherverträge über die Miete digitaler Produkte über die Miete digitaler Produkte in § 578b BGB vor.

4Die §§ 549 bis 577a BGB (Untertitel 2) sind – zumindest unmittelbar – nur bei Wohnraummietverhältnissen anwendbar. Eingeschränkt ist dies bei den in § 549 Abs. 2 und Abs. 3 BGB genannten Wohnraummietverhältnissen (bspw. über Wohnraum in Studentenwohnheimen), für welche die Regelungen des Wohnraummietrechts nur teilweise gelten.

5Allerdings sind viele der Regelungen zu Wohnraummietverhältnissen auf die in Untertitel 3 geregelten Mietverhältnisse, also auf Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (vgl. §§ 578, 579 BGB) sowie Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe (vgl. § 578a BGB), entsprechend anwendbar. Im Übrigen enthalten die §§ 578 bis 580a BGB (Untertitel 3) nur wenige Sonderregelungen für Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte.

6Das gesetzliche Mietvertragsrecht besteht im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich, aus den Regelungen des BGB. Daneben sind für die Praxis eine Reihe von Nebengesetzen zum Teil von erheblicher Bedeutung, bspw. die Betriebskostenverordnung (BetrKV), die Heizkostenverordnung (HeizkostenV), das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Preisklauselgesetz (PrKG).


Fußnoten