von Göler (Hrsg.) / Juliane Reichelt / § 535
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Beratungsschwerpunkte
Profil
Mit über 400 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an acht Standorten in Deutschland ist HEUKING eine der großen wirtschaftsberatenden deutschen Sozietäten. Vor über 50 Jahren gegründet, gehört HEUKING laut Branchenverlag JUVE zu den TOP 20 der umsatzstärksten Kanzleien in Deutschland.
Die Bandbreite unserer juristischen Beratung reicht von mittelständischen Unternehmen mit Sitz im In- und Ausland bis hin zu internationalen (auch börsennotierten) Großunternehmen in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen.
Strategische Ausrichtung
HEUKING ist im deutschen Recht in den wesentlichen Wirtschaftszentren tätig und hat sich bewusst gegen eine internationale Fusion entschieden, um ihre eigene und die Unabhängigkeit ihrer Mandanten zu gewährleisten.
Die Kanzlei berät deutsche und ausländische Mandanten, die sie bei Fragen zu ausländischem Recht unterstützt. Dabei ist die Sozietät in ein internationales Netz von Kanzleien eingebettet, mit denen sie auf Good-Friends-Basis zusammenarbeitet, ohne an Exklusivvereinbarungen gebunden zu sein.
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