§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Für die tägliche Praxis von wesentlicher Bedeutung sind jedoch die in Absatz 2 – 5 hiervon geregelten Ausnahmen, d. h. ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter den Härteeinwand geltend machen kann mit der Folge, dass er nicht zur Duldung der Modernisierung verpflichtet ist.
Macht der Mieter eine Härte im Sinne von Absatz 2 geltend, hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und seinen Angehörigen an dem Fortbestand des Mietverhältnisses und dem Interesse des Vermieters und den übrigen Mietern an der Modernisierung stattzufinden.
Zu Gunsten des Mieters sind dabei die Abwägungskriterien „vorzunehmende Arbeiten“, „bauliche Folgen“, „vorausgegangene Verwendungen des Mieters“, „zu erwartende Mieterhöhung“ und sonstige Gründe zu berücksichtigen.
2Die Absätze 3 – 5 regeln im Einzelnen, welche inhaltlichen, formalen und zeitlichen Anforderungen an den Härteeinwand des Mieters gestellt werden, damit dieser berücksichtigt werden kann.
Während nach altem Recht noch alle Härtegründe des Mieters im Rahmen der Prüfung der Duldungspflicht berücksichtigt wurden, ist nach dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 die Höhe der zu erwartenden Miet- und Betriebskostenerhöhung im Rahmen der Prüfung der Duldungspflicht nach
3
4Nach Absatz 7 ist eine Vereinbarung, die von der Vorschrift zum Nachteil des Mieters abweicht, unwirksam. Dies gilt jedoch nur im Bereich der Wohnraummiete und wegen des fehlenden Verweises in
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
5
Die Vorschrift gilt sowohl für die Wohnraum-, als auch für die Gewerberaummiete. Nach Absatz 7 ist eine zum Nachteil des Wohnraummieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dies gilt wegen des fehlenden Verweises in
Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (Absatz 1) sowie die hiervon bestehenden Ausnahmen (Absatz 2 – 5). Nach
2) Definitionen
6a) Duldungspflicht (Absatz 1)
Voraussetzung für eine Duldungspflicht ist das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme nach
Der Mieter darf die Arbeiten nicht be- oder verhindern; er muss dem Vermieter den Zutritt zu den von ihm angemieteten Räumen gewähren.
Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Mieters (Bub III.A Rn. 2695).
Der Mieter kann jedoch wegen eines vom Vermieter aufgrund von Mieteraufwendungen (Absatz VI) zu leistenden Vorschusses sein Zurückbehaltungsrecht gemäß
Die Entfernung von Einrichtungen im Rahmen der Modernisierung ist vom Mieter nur insoweit zu dulden, als die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme mit der Entfernung zwingend verbunden ist.KG RE WuM 1985, 248, 251; Bub/Treier/Schüller Kap. III A, Rn 2692
Bei Untermiete kann der Vermieter vom Mieter verlangen, den Untermieter zur Duldung zu veranlassen. Härtegründe in der Person des Untermieters sind nur zu berücksichtigen, wenn dieser Angehöriger des Mieters ist.Bub/Treier/Schüller Kap. III A, Rn 2694
7b) Ausnahmen von der Duldungspflicht (Absatz 2)
8Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn unter Abwägung der Interessen des Vermieters die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde.
Während nach
Die Kriterien zur Abwägung der personalen Härtegründe haben sich gegenüber
Mieterhöhungen nach § 558 sind im Rahmen der Härtefallregelung nicht zu berücksichtigen.
Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen. Wiegt das Interesse des Mieters und seiner Angehörigen am Fortbestand des bestehenden Mietverhältnisses schwerer, als das Interesse des Vermieters und der übrigen Mieter an der Modernisierung, entfällt die Duldungspflicht. Ist die Maßnahme für die Belange der Energieeinsparung des Klimaschutzes von Bedeutung, verstärkt dies das Interesse des Vermieters.
Der Mieter trägt die Beweislast für die HärtegründeBGH vom 13.02.2008- VIII ZR 105/07: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43154&pos=0&anz=1,für die Interessen des Vermieters und der anderen Mieter sowie für Energieeinsparung und Klimaschutz ist der Vermieter beweisbelastet.
9Zur Familie des Mieters zählt der Ehegatte, dessen Kinder und Eltern sowie alle im Haushalt des Mieters lebenden Personen, die mit diesem verwandt oder verschwägert sind. Als Angehörige des Haushalts zählen alle Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen. Hierzu zählen z.B. der (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner, der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, das Pflegekind, das Kind des Lebensgefährten.
Hat der Mieter unberechtigt Personen in die Wohnung aufgenommen, sind diese nicht zu berücksichtigen.HdM/Emmert, § Rn. 93 mwN
Bei anderen Räumen als Wohnraum (
10Für den Vermieter sind alle vernünftigen Gründe zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahme, insbesondere dessen Interesse an einer Werterhöhung seines Besitzes durch Anpassung an einen aktuellen, allgemein üblichen Standard und dadurch eine verbesserte Vermiet- oder Veräußerbarkeit des Objektes zu berücksichtigen. Das bloße Interesse an einer Mieterhöhung ist jedoch unbeachtlich.HdM/Emmert,
In einer Eigentumswohnanlage sind über den Wortlaut des
Soweit Interessen anderer Mieter der Modernisierung entgegen stehen, können diese jedoch nicht zu Gunsten des Mieters berücksichtigt werden.
Belange der Energieeinsparung und/oder des Klimaschutzes (
11Obwohl in
Die „vorzunehmenden Arbeiten“ sind nach Art, Umfang, Dauer, Zeitpunkt und der damit verbundenen Beeinträchtigungen unter konkreter Berücksichtigung der Verhältnisse und Bedürfnisse des Mieters zu beurteilen.
Zu berücksichtigende „bauliche“ Folgen der Modernisierung kommen in Betracht, wenn das Mietobjekt wesentlich verändert oder umgestaltet wird. Voraussetzung der Duldungspflicht ist grundsätzlich, dass das Mietobjekt im wesentlichen Bestand erhalten bleibt.
Eine Härte kann auch vorliegen, wenn „vorausgegangene Verwendungen des Mieters“, d. h. Investitionen in die Mieträume entwertet oder nutzlos würden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verwendungen des Mieters nützlich oder notwendig waren.
12Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der Vermieter den Maßnahmen des Mieters zugestimmt hat bzw. ob er diese geduldet hat. Ist die Verwendung des Mieters zwischenzeitlich abgewohnt, ist dies zu Lasten des Mieters zu werten.
Auch wenn der Mieter nicht zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet ist, kann er trotzdem verpflichtet sein, diejenigen Maßnahmen zu dulden, die mit Rücksicht auf eine spätere Modernisierung erforderlich sind (z.B. Verlegung von Rohrleitungen).
Zudem kann der Mieter verpflichtet sein, diejenigen Maßnahmen zu dulden, die wegen der Modernisierung der übrigen Wohnungen anderer Mieter notwendig sind.Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage,
13c) Mitteilungspflicht des Mieters (Absatz 3)
Die Mitteilung der Härtegründe ist rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Der Vermieter kann dementsprechend die Erklärungen nach
Nur wenn der Mieter die personalen Härtegründe gegen die Duldung und die wirtschaftlichen Härtegründe gegen die Mieterhöhung gemäß
Bei dem Vorbringen des Härteeinwands handelt es sich um eine Obliegenheit des Mieters.Weidenkaff in Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023,
14Inhalt
Der Mieter hat nach III 1 sowohl die personalen Härtegründe im Hinblick auf die Duldung als auch die wirtschaftlichen Härtegründe im Hinblick auf die Mieterhöhung mitzuteilen. Mitzuteilen sind somit alle Härtegründe, auch wenn diese erst im Rahmen der Mieterhöhung zu prüfen sind.
Der Mieter hat im Einzelnen, unter Vorbringen konkreter substantiierter Tatsachen darzulegen, aus welchen Gründen eine Härte vorliegen soll, damit der Vermieter prüfen und beurteilen kann, ob er die Maßnahmen und/oder die Mieterhöhung durchführt (gegebenenfalls Klage erhebt) oder hiervon absieht.
15Form
Der Härteeinwand ist nach
Nach
16Frist
Es handelt sich, entsprechend der Überschrift der Norm, um eine Ausschlussfrist.
Die Frist beginnt mit Zugang der Modernisierungsankündigung, sofern diese den Vorschriften des § 555 c entspricht (
Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Frist des Härteeinwands hingewiesen (
Die Frist endet mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. § 193 BGB findet Anwendung. Maßgebend ist der Zugang der Härtegründe beim Vermieter.BT- Drucksache 17/ 10485, S. 21: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf
Nach Fristablauf sind etwaige Härtegründe zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden (§ 276 BGB) an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt (
Der Mieter ist gemäß
17d) Aufwendungsersatzanspruch des Mieters (Absatz 6)
Für den Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gilt
Der Vermieter hat dem Mieter die Aufwendungen, die diesem in Folge der Modernisierungsmaßnahmen entstehen, zu ersetzen. Umfasst sind sämtliche Sach- und Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang.LG Hamburg WuM 1987, 386
Wird das Mietverhältnis anlässlich der Modernisierungsmaßnahmen beendet, sind die Umzugskosten bzw. die Kosten für die Beschaffung neuen Wohnraums des Mieters jedoch nicht von
3) Abgrenzungen, Kasuistik
18Von der Rechtsprechung und Literatur werden folgende Härtegründe anerkannt:
a) „Vorzunehmende Arbeiten“
- Austausch von Türen und Fenstern im Winter,AG Köln, WuM 1979, 48 Ausnahme: Maßnahme kann innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden
- Gekündigtes Mietverhältnis mit bevorstehender BeendigungAG Wedding, ZMR 1979, 48
- Akute Gesundheits- oder Lebensgefahr des MietersBVerfG WuM 1992, 104
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- KG RE WuM 1985, 248, 251
- BGH vom 13.02.2008 – AZ: VIII ZR 105/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43154&pos=0&anz=1)
- BGH NJW 13, 223
- BGH vom 24.09.2008 – AZ: VIII ZR 257/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b23ef94781d255bd515fa3c087d6fb0e&nr=45620&pos=12&anz=13)
- LG Hamburg vom 28.07.1987 – AZ: 16 S 19/87
- BGH ZMR 2004, 435 BGH Beschluss vom 22.06.2010 – AZ: VIII 7 R 192/09 (http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?S_GS=1&S_Volltext=%22ZMR+2004%2C+435%22&HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IMR&Jahrgang=2010&Seite=461&SuchNavi=1%3A2%3A2%3Aarchiv&SessionID=33660c1ac471820cb63708d903626009)
- AG Köln WuM 1975, 225
- BVerfG NJW 1992, 1378
- AG Hamburg WuM 1988, 359
- AG Wedding ZMR 1979, 48
- BVerfG WuM 1992, 104
- LG Kassel WuM 1981, 36
- BGH NJW 1972, 723
- LG Hamburg WuM 1989, 174
- LG Kassel WuM 1981, 36
- LG Berlin MM 1984, 166
- AG Köln WuM 1979, 242
- AG Köln WuM 1986, 313
- LG Hamburg MDR 1983, 1026
- LG Berlin NJW-RR 1997, 520
- BGH vom 28.09.2011 – AZ: VIII ZR 242/10 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=58017&pos=0&anz=1)
5) Literaturstimmen
- Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023
- Schmidt - Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, 2022
- Blank/Börstinghaus, Mieter-Kommentar, 4. Aufl. 2014
- Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014
- Hannemann/Wiek/Emmert, Handbuch des Mietrechts, 5. Aufl. 2013
- Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch Wohn- und Geschäftsraum, 2014
6) Häufige Paragraphenketten
§
7) Prozessuales
21Duldet der Mieter die angekündigte Modernisierungsmaßnahme nicht, kann der Vermieter den Duldungsanspruch im Wege der Leistungsklage durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Modernisierung im Außenbereich durchgeführt werden soll.LG Berlin NJW-RR 1997, 52, Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch, Kap. 7 Rn. 2
Im Klageantrag ist die Maßnahme so zu beschreiben, dass ein diesem entsprechendes Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung nach
Im Rechtsstreit muss der Vermieter die Voraussetzungen des Duldungsanspruchs, d.h. dessen formale und materielle Voraussetzungen darlegen und beweisen. Der Mieter hat das Vorliegen und die rechtzeitige Geltendmachung der Härtegründe darzulegen und zu beweisen.
Wird es aufgrund der vorzunehmenden Arbeiten notwendig, dass der Mieter die Wohnung vorübergehend verlässt, ist zudem ein Räumungsantrag, befristet für die Zeit der Arbeiten, zu stellen.Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch, Kap. 7 Rn. 4
Eine Feststellungsklage des Vermieters wird wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen werden.
Eine einstweilige Verfügung des Vermieters auf Duldung der Modernisierung ist grundsätzlich unzulässig, da anderenfalls die Hauptsache vorweg genommen würde.
Möchte ein Mieter gerichtlich geklärt haben, ob er zur Duldung der angekündigten Maßnahme verpflichtet ist, kann er negative Feststellungsklage erheben. Sobald der Vermieter mit der Durchführung der Maßnahme begonnen hat, kann der Mieter Unterlassungsklage einreichen. Soweit hiermit eine Störung des Besitzes des Mieters verbunden ist, kann der Mieter eine einstweilige Verfügung beantragen mit dem Inhalt, dass die Modernisierung bis zum Erlass des Duldungstitels unterbleibt.Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage,
8) Anmerkungen
22Auch wenn der Mieter zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet ist, bestehen dessen Gewährleistungsrechte nach