§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
- 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,
- 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
- 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
- 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
- 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1a) Einordnung der Vorschrift
Werden während eines Mietverhältnisses am Objekt Maßnahmen zur Erhaltung, Modernisierung, Um- oder Ausbauten geplant oder durchgeführt, stellt sich sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter die Frage,
- ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Maßnahme zu dulden hat
- ob der Mieter anlässlich der Durchführung der Maßnahme kündigen kann
- ob der Mieter den Mietzins mindern kann und
- ob und in welcher Höhe der Vermieter zur Mieterhöhung berechtigt ist.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu klären, wie die geplante Maßnahme einzuordnen ist. Grundsätzlich ist zwischen Erhaltungsmaßnahmen (
Die Regelung gilt sowohl für die Wohnraum- als auch für die Gewerberaummiete.
2b) Vorliegen einer baulichen Veränderung
3c) Die Modernisierungsmaßnahmen im Einzelnen:
4aa) Nr. 1: Nachhaltige Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache (energetische Modernisierung)
Endenergie ist die Menge an Energie, die der Anlagentechnik eines Gebäudes zur Verfügung stehen muss, um die für den Mieter erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, der Verteilung, der Speicherung und der Erzeugung im Gebäude zu decken.
Die Endenergie muss auf Dauer eingespart werden und einen Bezug zur Mietsache, d.h. der Wohnung oder dem Wohngebäudehaben. Auf den Umfang der Energieeinsparung kommt es nicht an.
5bb) Nr. 2: Nachhaltige Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie oder nachhaltiger Schutz des Klimas
Erfasst wird die nachhaltige Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie, die nicht zugleich den Verbrauch der Endenergie der Mietsache (Nr. 1) senkt.
Primärenergie ist die Endenergie im Sinne von Nr. 1 und der vorgelagerte Aufwand für Gewinnung, Umwandlung und Verteilung.BT- Drucksache 17/ 10485, S 19: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf
Des Weiteren werden Maßnahmen erfasst, durch die das Klima nachhaltig geschützt wird. Hierzu gehören vor allem Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasen und CO2-Emissionen.
Die Maßnahmen nach Nr. 2 berechtigen nicht zu Mieterhöhung nach
6cc) Nr. 3: Nachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauchs
Hierunter fällt jede Maßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Wasser, einschließlich aller Maßnahmen zur Kontrolle des Wasserverbrauchs.
7dd) Nr. 4: Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache
Es handelt sich um Maßnahmen in Bezug auf die Mietsache oder das Gebäude oder dessen Bestandteile, die objektiv den Substanz- oder Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen und eine bessere oder komfortablere Nutzung ermöglichen.BGH vom 13.02.2008- VIII ZR 105/07 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43154&pos=0&anz=1 Reine Erhaltungsmaßnahmen, d.h. bloße Mangelbehebung ohne zusätzliche Substanz- oder Gebrauchswerterhöhung fällt nicht unter Nr. 4.Bub/Treier/Schüller, Kap. III A, Rn. 2267
Umfasst sind Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse in der Gesamtanlage nachhaltig verbessern, ohne dass der Mieter hiervon einen konkreten Vorteil haben muss. 8
ee) Nr. 4a: Anschluss an ein Glasfasernetz
Erfasst ist der erstmalige Anschluss der Mietsache i.S.v.
ff) Nr. 5: Dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
Umfasst sind Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse in der Gesamtanlage nachhaltig verbessern, ohne, dass der Mieter hiervon einen konkreten Vorteil haben muss.
8gg) Nr. 6: Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahme nach § 555 a sind
Betroffen sind Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; in der Regel wird der Vermieter durch öffentliche Vorschriften zur Durchführung verpflichtet. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Durchführung nicht am Widerstand des Mieters scheitert BT-Drucks 14/4553, S. 49: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404553.pdf.
9hh) Nr. 7: Schaffung neuen Wohnraums
Der Mieter hat nach Nr. 7 Maßnahmen zu dulden, die der Schaffung neuen Wohnraums, (nicht von Gewerberäumen) dienen. Der Vermieter kann aufgrund der Maßnahme jedoch keine Mieterhöhung nach § 559 BGB geltend machen.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
10
Die Vorschrift gilt sowohl für die Wohnraum- als auch für die Gewerberaummiete (
Die Norm definiert die Modernisierungsmaßnahmen, zu deren Duldung der Mieter - unter den Voraussetzungen der Vorschriften der §
2) Definitionen
11a) Bauliche Veränderung
Eine Modernisierung im Sinne von
12b) Nr. 1: Maßnahme, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung)
Betroffen ist ausschließlich die Einsparung von Endenergie.
Endenergie ist die Menge an Energie, die der Anlagentechnik eines Gebäudes (Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Wasserbereitungsanlage) zur Verfügung stehen muss, um die für den Endverbraucher (also insb. den Mieter) erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, der Verteilung, der Speicherung und der Erzeugung im Gebäude zu decken. Die zur Versorgung des Gebäudes benötigter Endenergie wird an der „Schnittstelle“ Gebäudehülle gemessen.BT- Drucksache 17/ 10485, S. 19: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf
Die Einsparung der Endenergie muss nachhaltig, d.h. von Dauer sein; auf den Umfang der Energieeinsparung kommt es nicht an.BGH vom 10.04.2002 – AZ VIII ARZ 3/01 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=69a90a748b0b082536bda5f2d71332e3&nr=19159&pos=7&anz=16
Die Maßnahme muss einen Bezug zur Mietsache haben. Als Mietsache gelten die überlassenen Räume, das übrige Gebäude und die Einrichtungen auf dem Grundstück, die zu dem Gebäude gehören. Hat eine Maßnahme keinen Bezug zur Mietsache, ist u.U.
13c) Nr. 2: Maßnahme, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird
Die Regelung betrifft Maßnahmen, durch die nicht erneuerbare Primärenergie eingespart wird, ohne dass zugleich Endenergie eingespart wird.
Die Einsparung muss nachhaltig, d.h. auf Dauer erfolgen. Auf den Umfang der Einsparung kommt es nicht an.
Zur Definition der Primärenergie ist in der Begründung des Gesetzesentwurf der Bundesregierung ausgeführt:BT- Drucksache 14/ 4553, S. 19: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404553.pdf
„Der Begriff der Primärenergie berücksichtigt im Unterschied zur Endenergie nicht nur die an der Gebäudegrenze übergebene Energiemenge, sondern zusätzlich auch diejenige Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozesse außerhalb des Gebäudes zur Gewinnung, Umwandlung und Verteilung benötigt wird (z.B. Bohrung zur Gewinnung von Erdöl, Raffinerie zu Heizöl und Transport zum Abnehmer, Verstromung des Heizöls durch Verbrennung). Damit ist Primärenergie, verkürzt gesagt, Endenergie zuzüglich dieses vorgelagerten Aufwandes. Dieser zusätzliche Aufwand wird durch den Primärenergiefaktor ausgedrückt, der aus dem Verhältnis von Primärenergie und Endenergie ermittelt wird. Bei der Primärenergie kann weiter unterschieden werden zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Primärenergien. Erneuerbar sind zum einen Energieträger, die nach derzeitigem Erkenntnisstand unerschöpflich sind, beispielsweise die Strahlungsenergie der Sonne oder Wind. Erneuerbar sind auch Energieträger, die reproduziert werden können: Dazu zählen z.B. Biomasse und Holz. Nicht erneuerbare Energieträger hingegen sind in ihrem Vorkommen begrenzt und nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik nicht reproduzierbar. Diese Ressourcen werden durch Verbrauch immer knapper. Beispiele hierfür sind die „klassischen“ fossilen Energieträger wie Kohle, Erdöl oder Erdgas. Unter dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz und der Ressourcenschonung ist insbesondere die Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie wünschenswert. Mithilfe der zuvor erwähnten Primärenergiefaktoren für nicht erneuerbare Primärenergie kann auf Grundlage des Endenergieverbrauchs des Gebäudes der Anteil an hierbei verbrauchter nicht erneuerbarer Primärenergie bestimmt werden. Auf diese Weise kann bei einer Modernisierung festgestellt werden, ob der Verbrauch der Mietsache an nicht erneuerbarer Primärenergie sinkt.
In der weit überwiegenden Zahl der Modernisierungen kommt es für die Bejahung des Tatbestandes von
Maßnahmen, durch die das Klima nachhaltig geschützt wird:
Erfasst werden alle Maßnahmen, die das Klima auf sonstige Weise nachhaltig schützen. Auch künftige neue Techniken, die dem Klimaschutz dienen können hierunter fallen. Eine gesetzliche Definition existiert nicht. Nach dem Gesetzeszweck gehören hierzu Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasen und CO2-Emissionen.
Das GEG beschreibt den Primärenergiebedarf von Wohngebäuden in Anlehnung an die DIN 18599. Die Regelung erlaubt eine Anrechnung des Stromertrags auf der Ebene der Primärenergie.Eisenschmid in Schmidt - Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, 2022, §555b Rn 59
14d) Nr. 3: Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung des Wasserverbrauchs
Von der Regelung umfasst sind Maßnahmen zur Kontrolle als auch zur Reduzierung des Wasserverbrauchs. Die Maßnahmen müssen der dauerhaften Einsparung von Wasser dienen.
15e) Nr. 4: Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache
Die Regelung entspricht der „Verbesserung der Mietsache“ iSd
Erfasst wird jede bauliche Veränderung der Mietsache, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht.Weidenkaff im Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023,
Die Maßnahme muss nachhaltig, d.h. auf Dauer bewirkt sein. Stellt eine Maßnahme zugleich eine Instandsetzung dar (sog. „Instandmodernisierung“), finden die §
16f) Nr. 4a: Anschluss an ein Glasfasernetz
Erfasst ist der erstmalige Anschluß der Mietsache i.S.v.
g) Nr. 5: Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
Ebenso wie bei Nr. 4 kann auch hier auf die vorliegende Rechtsprechung zurückgegriffen werden, da die betroffenen Maßnahmen von dem Begriff der „Verbesserung der Mietsache“ im Sinne des § 554 II BGB a.F. umfasst werden.Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage,
17h) Nr. 6: Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a sind
Umfasst sind Maßnahmen, die keine Erhaltungsmaßnahmen (
18i) Nr. 7: Maßnahmen, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird
Die Regelung entspricht
Betroffen sind alle baulichen Maßnahmen, durch die Wohnraum auf Grundstücks- oder Gebäudeteilen geschaffen wird, wo bisher kein Wohnraum vorhanden war.Bub/Treier/Schüller, Kap. III A, Rn. 2671 Der Anbau zu gewerblichen Zwecken wird nicht umfasst.Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage,
3) Abgrenzungen, Kasuistik
19a) Nr. 1: Maßnahmen, durch im die Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird
- Erneuerung der Heizungsanlage, Umstellung auf effizientere Heizanlage
- Wärmedämmmaßnahmen (z.B. an Fenster und Außentüren, Mauerwerk, Dach, Warmwasserleitungen)
- Stromeinsparung, z.B. durch drehzahlgeregelte Umwälzpumpen, Ventilatoren, Aufzugsmotoren, Energiesparlampen BT- Drucksache 14/ 4553 zu §544 BGB: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404553.pdf
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
20BGH vom 13.02.2008 – AZ: VIII ZR 105/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43154&pos=0&anz=1)
BGH NJW 72, 733
BGH vom 10.04.2002 – AZ: VIII ZR 3/01 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=69a90a748b0b082536bda5f2d71332e3&nr=19159&pos=7&anz=16)
BGH vom 04.03.2009 – AZ: VIII ZR 110/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=785be6f6bad2fe8a8c83cccfe7401d49&nr=47853&pos=13&anz=19)
OLG Bamberg vom 30.07.2009 – AZ: 3 U 23/09 (http://openjur.de/u/477984.html)
BGH vom 02.03.2011 – AZ: VIII ZR 154/11 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=efcb293895dd4b398634cb55c77f7ed3&nr=55561&pos=14&anz=19)
BGH vom 28.09.2011 – AZ: VIII ZR 326/10 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bcbd1259a22d4e3d25dbf3dc0ffff3c4&Seite=1&nr=57732&pos=38&anz=42)
BGH vom 28.09.2011 – AZ: VIII ZR 242/10 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=58017&pos=0&anz=1)
BGH vom 26.09.2012 – AZ: XII ZR 122/11 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=61970&pos=0&anz=1)
BGH vom 26.09.2012 – AZ: XII ZR 122/11
5) Literaturstimmen
- Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Auflage, 2023
- Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, 2022
- Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4.Auflage, 2014
- Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, 2014
- Hannemann/Wiek/Emmert, Handbuch des Mietrechts, 5. Auflage, 2013
6) Häufige Paragraphenketten
§
§§ 555b, 555d, 559 ff BGB
§§ 555d, 555b BGB
§
7) Prozessuales
21Beruft sich der Mieter auf seinen Duldungsanspruch nach
In einem Rechtsstreit, der eine Maßnahme betrifft, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (
8) Anmerkungen
22
Obwohl der Gesetzgeber eine Harmonisierung der beiden Vorschriften angestrebt hat, sieht er die Möglichkeit einer Mieterhöhung nur bei der Einsparung von Endenergie (
Eine Duldungspflicht nach § 555d besteht jedoch bezüglich sämtlicher Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b.