§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
Die Vorschrift spricht dem Besteller im Werkvertragsrecht ein besonderes Kündigungsrecht zu. Im Unterschied zu dem allgemeinen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach §
2) Definitionen
a) Voraussetzungen des § 648 S. 1 BGB
3) Abgrenzungen, Kasuistik
11Ein spezieller Anwendungsfall von
Kündigt der Flugpassagier vor dem Antritt, so kann er die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach
Der Luftbeförderungsvertrag kann entweder ausdrücklich vor dem Abflug oder konkludent durch den Nichtantritt des Fluges gekündigt werden (sog. „no-show“).LG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2017 - 2-24 S 138/16 Im Falle einer Kündigung steht dem Flugunternehmen nach
Dies betrifft Aufwendungen, die durch die Nichtausführung des Fluges gespart wurden.LG Kleve, Urt. v. 14.10.2020 – 2 O 252/19 Ersparte Aufwendungen stellen in diesem Fall die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren dar, die im Übrigen nach Art. 23 Abs. 1. (EG) VO 1008/2004 neben dem Ticketpreis für den Fluggast auszuweisen sind. Diese fallen nur an, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt.LG Berlin, Urt. v. 13.10.2020 – 51 O 133/18 Daher sind die Mehrwertsteuer, Flughafen-Entgelte, Gebühren sowie der Kerosinzuschlag ersparte Aufwendungen, die von dem Vergütungsanspruch abzuziehen sind.OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 (LG Düsseldorf), BeckRS 2020, 17095
4) Prozessuales
12Prozessrechtlich ist im Rahmen des
Im Wesentlichen trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweispflicht. Er trägt die Beweislast für das Bestehen und die Höhe der Vergütung.MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020),