Schliessen
von Göler (Hrsg.) / / § 651f
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§ 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

  • 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
  • 2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a)Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,b)Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oderc)Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Neben Minderungsansprüche und der Kündigung der Reise kann der Reisende vom Reiseveranstalter gem. § 651f BGB Schadenersatz verlangen. Diese Ansprüche stehen nebeneinander, d.h. sie können parallel geltend gemacht werden.

Der Reiseveranstalter hat für jeden Schaden, der auf einem Reisemangel beruht und den er auch vertreten muss, Schadenersatz zu leisten.

Der Reisende muss jedoch den Mangel dem Reisenden anzeigen oder Abhilfe am Urlaubsort verlangen, um einen Anspruch begründen zu können.

Schließlich muss im Mangel auch die Ursache für den beim Reisenden eingetreten Schaden sein.

Kann der Reiseveranstalter dann keine Tatsachen vorbringen, die sein Verschulden an dem eingetreten Schaden ausräumen können, hat er für den Schaden einzustehen, auch wenn er von seinen Erfüllungsgehilfen, d.h. zum Beispiel ausführende Luftfahrtunternehmen oder Hotels verursacht wurde und dem Reiseveranstalter dies zuzurechnen ist.

Entschädigung in Geld kann der Reisende auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Voraussetzung hierfür sind zum einen die eben genannten und als besondere Voraussetzung, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist.

Vereitelt ist eine Reise, wenn sie nicht angetreten werden kann oder gleich wieder abgebrochen werden muss. Wann eine Reise erheblich beeinträchtigt ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände zu ermitteln.

Ersatzfähiger Schaden ist bei Abs. 1 jeder Schaden, der durch die mangelhafte Reise entstanden ist. Hierunter fallen zum einen Minderungsansprüche oder Schmerzensgeldansprüche, aber auch Begleitschäden wie Kosten für nutzlose An- und Abreise, Kommunikation, nutzlose Transportkosten oder den erhöhten Preis einer Ersatzreise.

Bei Abs. 2 wird die Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit anhand des Reisepreises bemessen. Die Höhe wird grundsätzlich durch eine Gesamtwürdigung des zuständigen Gerichtes festgestellt, wobei teilweise von den Gerichten auch Tagessätze je nach Stärke der Vereitelung oder Beeinträchtigung ausgesprochen werden.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Ein Reisender kann Schadenersatzansprüche neben der Minderung (§ 651d BGB) und neben der Kündigung (§ 651e BGB) geltend machen. § 651f BGB gilt bei Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts gem. § 651a BGB. Eine analoge Anwendung des § 651f BGB ist möglich, wenn auch § 651a BGB entsprechend anwendbar ist, wie etwa bei der Vermietung eines Ferienhauses als Einzelleistung.BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62623&pos=0&anz=1  Wird der Reisende jedoch beispielsweise aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung an der Teilnahme einer Reise gehindert, stehen ihm keine Schadenersatzansprüche unter analoger Anwendung des § 651f II BGB zu.BGH Urteil vom 11.01.1983 – VI ZR 222/80, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1124 § 651f BGB gilt nur in dem Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem, nicht aber zwischen Reisendem und Leistungsträger (§ 651a II BGB). Gegen den Leistungsträger stehen dem Reisenden aber grundsätzlich Ansprüche aus deliktischer Haftung zu. Auch bei Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters gem. § 6 BGB-InfoV ist § 651f BGB anwendbar.Münchner Kommentar/Tonner, 6.Auflage, § 651f BGB Rn.6; Bamberger/Roth/Geib, § 651f BGB Rn.3; Tonner/Willingmann/Tamm/Schulz, 1.Auflage, § 651f BGB Rn.4   

3II enthält eine Sonderregelung zum immateriellen Schadenersatz gem. § 253 II BGB.Palandt/Sprau, 73.Auflage, § 651f BGB Rn.1 Der in II niedergelegte Grundsatz über die Erstattungsfähigkeit des in der nutzlosen Aufwendung von Urlaubszeit liegenden Schadens gilt ungeachtet der Einordnung der Vorschrift in das Gewährleistungsrecht grundsätzlich für alle Arten von Schadenersatzansprüchen des Reisenden aus dem Reisevertrag.BT-Drs. 8/2343 

2) Definitionen

a) Anspruchsbegründende Voraussetzungen

aa) Reisemangel

4Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch aus § 651f BGB ist das Vorliegen eines Reisemangels iSv. § 651c BGB.Auch die vollständige Nichterbringung der Reise kann einen Schadenersatzanspruch gem. § 651f I, II BGB begründen.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1

5Auch Beeinträchtigungen, die ein Reisender aufgrund von der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, können einen Reisemangel darstellen.BGH Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40590&pos=0&anz=1

bb) Mängelanzeige

6Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sowohl den Mangel gem. § 651d II BGB anzuzeigen, als auch gem. § 651c III BGB am Reiseort Abhilfe des Mangels zu verlangen, sofern dies nicht entbehrlich ist.BGH Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60537&pos=0&anz=1; BGH Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83, NJW 85, 132    

cc) Vertretenmüssen

7Der Reiseveranstalter muss den Mangel zu vertreten haben (§ 276 BGB). Das Verschulden des Reiseveranstalters wird gem. I vermutet.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1 Dem Reiseveranstalter steht es jedoch offen, sich zu exkulpieren (§ 280 BGB). Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche in Betracht kommende Schadenursachen den Entlastungsbeweis erbringen.BGH Urteil vom 09.11.2004 – X ZR 119/01, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31099&pos=0&anz=1

8Der BGH greift für den Schadenersatzanspruch aus einem Reisevertrag –als besondere Art des Werkvertrags-§ 651a BGB Rn. 5  auf die Grundsätze der Beweislastverteilung im Werkvertragsrecht zurück.BGH Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 172/86, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1872 Danach hat der Reiseveranstalter, der mangelhaft geleistet oder sonst pflichtwidrig gehandelt und dadurch aus seinem Gefahrenbereich heraus dem Reisenden Schaden zugefügt hat, zu seiner Entlastung nachzuweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat.

9Insofern hat der Reiseveranstalter auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen§ 651a BGB Rn.16 einzustehen. Dem Reiseveranstalter allein obliegen die Gestaltung der Reise und die Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf Eignung und Zuverlässigkeit. Nur er besitzt in der Regel die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Umstände aufzuklären, auf denen Reisemängel und deren Folgen beruhen. Dem Reisenden ist es durchweg weder möglich noch zumutbar, den Nachweis zu erbringen, dass ein aufgetretener Reisemangel vom Reiseveranstalter oder von den Leistungsträgern und deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist.BGH Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 172/86, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1872 

dd) Besondere Voraussetzungen des II

10Gem. II muss die Reise durch den Mangel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein.

(1) Vereitelung der Reise

11Vereitelt ist eine Reise, wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder praktisch nicht durchgeführt werden kann.Palandt/Sprau, 73.Auflage, § 651f BGB Rn. 6; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper, 9.Auflage, § 651f BGB Rn.8; Tonner/Willingmann/Tamm, 1.Auflage, § 651f BGB Rn.19; Bamberger/Roth/Geib, § 651f BGB Rn. 13 Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen und führt dies dazu, dass der Reisende die Reise nicht antritt oder umgehend wieder abbricht, so wird die Reise vereitelt.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1 Bei berechtigter Kündigung wegen Überbuchung und unzureichender Ersatzunterkunft gilt die Reise ebenfalls als vereitelt.LG München I Urteil vom 28. 3. 2001 - 15 S 12104/00, NJW-RR 02, 268 

(2) erhebliche Beeinträchtigung

12Wann eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird grundsätzlich wie bei der Kündigung gem. § 651e BGB beurteilt.Palandt/Sprau, 73.Auflage, § 651f BGB Rn. 6; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper, 9.Auflage, § 651f BGB Rn.9; Tonner/Willingmann/Tamm/Schulz, 1.Auflage, § 651f BGB Rn.20; Bamberger/Roth/Geib, § 651f BGB Rn. 14 Der unbestimmte Rechtsbegriff ist für beide Vorschriften gleich auszulegen.BGH Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60537&pos=0&anz=1 Die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aus Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände zu erfolgen und nicht anhand einer starren Minderungsquote.S.a. Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 651f BGB Rn. 6; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper, 1.Auflage, § 651f BGB Rn.9 Dies hat jüngst auch der BGH so bestätigt.BGH Urteil vom 14.05.2013 – X ZR 15/11,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64915&pos=0&anz=1 Einer hohen Minderungsquote kommt demnach aber eine Indizwirkung zu.

13In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde eine erhebliche Beeinträchtigung dann angenommen, wenn durch einen Mangel der Gesamtwert der Reise um mindestens 50% gemindert wurde.OLG Frankfurt am Main Urteil vom 24.04.2003 – 16 U 164/00, NJW-RR 03, 1139; OLG Düsseldorf Urteil vom 28.05.2002 – 20 U 30/02,http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2002/I_20_U_30_02urteil20020528.html; OLG Köln Urteil vom 14.07.2008 – 16 U 82/07, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2008/16_U_82_07urteil20080714.html 

14Mit der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise steht zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1 

Der Entschädigungsanspruch steht insofern auch Personengruppen zu, die die geplante Urlaubszeit zuhause verbringen, ohne auf besondere Urlaubsansprüche angewiesen zu sein, wie beispielsweise Schüler,OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.04.2014 – 16 U 12/14,http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140011629%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L Studenten oder Rentnern.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1 De Vereitelung der Reise hängt nicht davon ab, wie der Reisende die für die Reise vorgesehene Urlaubszeit tatsächlich verbracht hat.

b) Höhe des Schadenersatzanspruchs

aa) Schadenersatz, I

15Dem Reisenden ist der entstandene Nichterfüllungsschaden gem. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 651f BGB Rn.6; Tonner/Willingmann/Tamm/Schulz, 1. Auflage, § 651f BGB Rn.14  Der Reisende ist mithin so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag mangelfrei erfüllt hätte.BGH Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60537&pos=0&anz=1  mVa. BGH Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=47150&pos=0&anz=1  

16Die Verschuldenshaftung des Reiseveranstalters erstreckt sich insbesondere auch auf Mangelfolgeschäden.BGH Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83, NJW 85, 132; BGH Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 187/85,http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz97_255.htm Hierunter fallen beispielsweise Personenschäden aufgrund Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenBGH Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40590&pos=0&anz=1, Sachschäden z.B. aufgrund nicht ausreichender Sicherung von GepäckstückenLG Duisburg Urteil vom 04.11.1994 – 4 S 160/94 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duisburg/lg_duisburg/j1994/4_S_160_94urteil19941104.html, oder Kommunikationskosten.LG Berlin Urteil vom 03.06.2004 – 5 O 569/03, NJW-RR 2005, 361 Auch Mehrkosten für eine angemessene ErsatzreiseLG Frankfurt Urteil vom 02.03.1987 - 2/24 S 250/86, NJW-RR 87, 568; LG Darmstadt, Urteil vom 17.01.2002 – 6 S 324/01, http://reise-recht-wiki.de/LG-Darmstadt-Entschaedigung-Ersatzreise-Kosten-Schadensminderungspflicht.html oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gem. I grundsätzlich erstattungsfähig.LG Frankfurt Urteil vom 19.11.2012 - 2/24 S 199/11, BeckRS 2013, 03504 

bb) Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, II

17Für einen Schadenersatz gem. II sind nach Willen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, von Bedeutung.BT-Drs. 8/2343 S.11  Es ist ebenfalls Intention der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über Pauschalreisen (90/314/EWG), dass sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude, verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages beruht.EuGHLeitner“ Urteil vom 12.03.2002 – C-168/00,http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47162&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Dieser immaterielle Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu, dass nicht nur im Erwerbsleben stehende Reisende, sondern auch nicht oder nicht mehr berufstätigen Personen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist.Rn. 14 

18Daraus folgt, dass nicht das Arbeitseinkommen Maßstab für die Höhe des Schadenersatzanspruches gem. II sein kann,so noch: BGH Urteil vom 10.10.1974 – VII ZR 231/73, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1887; BGH Urteil vom 12.05.1980 – VII ZR 158/79, NJW 80, 1947  sondern vielmehr unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles das Ausmaß der Beeinträchtigung und die Höhe des Reisepreises.BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31661&pos=0&anz=1 Im Falle einer vereitelten Reise wird die Hälfte des Reisepreises als angemessen erachtet.a.a.O.; OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.04.2014 – 16 U 12/14,http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140011629%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Teilweise werden von der Rechtsprechung auch Tagessätze anhand des Reisepreises ermittelt und die Höhe der Entschädigung so ermittelt.LG Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2011 – 2-24 O 176/10, RRa 2011, 176, 10-tägige Reise im Wert von 1.166,- Euro. / Tagesreisepreis von 116,60 Euro. 
19Der Anspruch aus II ist im Übrigen auch kein höchstpersönlicher Anspruch und kann mithin abgetreten oder von Familienmitgliedern geltend gemacht werden.BGH Urteil vom 25. 5. 2010 - VI ZR 205/09,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52712&pos=0&anz=1
20Der Reisende hat sich ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen zu lassen. LG Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2011 – 2-24 O 176/10, RRa 2011, 176 

21Beachtlich ist die Ausschlussfrist des § 651g I BGB. Ansprüche nach § 651f BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend zu machen.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

22Typische Anwendungsfälle der Norm sind Schadenersatzansprüche bei Nichterfüllung der Reise und daraus entstehende Mangelfolgeschäden. Des Weiteren kann der Reisende für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Vereitelung der Reise oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise Entschädigung in Geld vom Reiseveranstalter verlangen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
BGB Band 4, 6. Auflage, 2012

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014

Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009

Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

23Im Gerichtsverfahren hat der Reisende das Vorliegen eines Mangels, die Mangelanzeige oder das Abhilfeverlangen sowie den Schaden und Ursachenzusammenhang zu beweisen.

Der Reiseveranstalter hat die Darlegungs- und Beweislast, dass weder ihn noch seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden im Hinblick auf die den Mangel begründende Umstände treffen.


Fußnoten