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von Göler (Hrsg.) / Melanie Mathis / § 249

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 249 BGB ist von herausragender Bedeutung für das Schadensrecht, insbesondere nach Verkehrsunfällen, sonstigen Unfällen und in der Arzthaftung. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, legen die §§ 249 ff. BGB dessen Umfang fest. Unter einem Schaden versteht man eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. 

Arten von Schäden

Allgemeine Grundsätze

§ 249 I BGB enthält die beiden Grundprinzipien des deutschen Schadensersatzrechts: Naturalrestitution und Totalreparation.

Naturalrestitution versus Totalrestitution

Naturalrestitution

Was Naturalrestitution bedeutet, legt bereits der Gesetzeswortlaut des § 249 I BGB nahe, nämlich dass der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Geschädigte kann Wiederherstellung verlangen und zwar unabhängig davon, ob er in seinen materiellen oder immateriellen Gütern verletzt ist.

Im Verkehrsrecht kommt regelmäßig § 249 II 1 BGB zum Tragen. Demgemäß kann bei Personen- oder Sachschaden auch eine Entschädigung in Geld erfolgen. Gerade bei Personenverletzungen und Sachschäden soll sich der Geschädigte nicht ausgerechnet in die Hände des Schädigers begeben müssen, das heißt beispielsweise die Reparatur muss nicht unmittelbar durch ihn durchgeführt werden. Ihm ist es vielmehr gestattet, die Wiederherstellung auf Kosten des Schädigers bewirken zu können. § 249 II 1 BGB ist eine Form der Naturalrestitution. Voraussetzung für die Zahlung des erforderlichen Geldbetrages ist, dass die Naturalrestitution überhaupt möglich ist.

Bei einem vom Kraftfahrer A verschuldeten Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrer B wurde das Fahrzeug des B erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.500 €.

C, die Beifahrerin des B, wurde infolge des Unfalls verletzt. Sie musste im Krankenhaus behandelt werden. Es fielen Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.000 € an.

B und C können nun den A auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In Betracht kommt dazu jeweils ein Anspruch aus § 823 I BGB. A hat durch die Verursachung des Unfalls das Eigentum des B beschädigt und eine Körperverletzung der C herbeigeführt. Die beiden Geschädigten müssen nicht dulden, dass A selbst die Reparatur des Fahrzeugs oder die medizinische Behandlung der C übernimmt. A kann vielmehr dazu verpflichtet werden, gem. § 249 II 1 BGB an den B einen für die fachgerechte Reparatur erforderlichen Geldbetrag, also 2.500 €, und an die C einen für die ärztliche Behandlung erforderlichen Geldbetrag, also 3.000 € zu zahlen.
Wenn A durch den Unfall das Fahrzeug des B komplett zerstört hätte, wäre eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht mehr möglich. Daher kommt die Naturalrestitution aus § 249 II 1 BGB nicht mehr in Betracht. B könnte also den Ersatz gem. § 251 I BGB verlangen.

Wahlrecht beim Sachschaden

Der durch einen Unfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeuges hat zwei Möglichkeiten der Naturalrestitution: Die Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Bei der Fahrzeugreparatur kann der Geschädigte die tatsächlichen Kosten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt, das sog. Integritätsinteresse, geltend machen. Er kann diese Kosten auch fiktiv, auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags verlangen. Er kann sogar frei darüber verfügen, also selbst entscheiden, ob er das Geld zur Wiederherstellung des geschuldeten Zustands verwendet oder nicht.

Bei der Ersatzbeschaffung steht das Wertinteresse im Vordergrund. Es ist zu beachten, dass das neue Fahrzeug den gleichen Wert wie das Unfallfahrzeug haben muss (siehe dazu sogleich).

Bei Personenschäden gibt es hierzu eine Ausnahme. Ein Nichtvermögensschaden kann grundsätzlich nur im Wege der Naturalrestitution entschädigt werden. § 253 BGB bietet die Möglichkeit, ausnahmsweise eine Entschädigung in Geldform gemäß § 253 II BGB z.B. bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Hier reden wir von dem klassischen Schmerzensgeld. 

Einschränkung des Wahlrechts

Dieses Wahlrecht wird eingeschränkt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Bei der Bemessung des Schadens ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Es ist aus § 249 II 1 BGB herauszulesen („erforderlicher Geldbetrag“) und besagt, dass der Geschädigte nur einen wirtschaftlich angemessenen Betrag als Schadensersatz fordern kann. Bestehen etwa mehrere Möglichkeiten des Schadensausgleichs, muss er die wirtschaftlich vernünftigste Option wählen.

Genau genommen ergibt sich dieses Gebot schon aus dem Begriff des Schadens selbst, denn die Zahlung eines Betrages, der über das Maß des Erforderlichen hinausgeht, ist keine unfreiwillige Vermögenseinbuße mehr.

B hat nach dem Unfall die Möglichkeit, sein geschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen oder aber ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Die Reparatur des Fahrzeugs würde ihn 2.500 € kosten. Die Beschaffung eines ähnlichen Gebrauchtwagens kostet in einer Werkstatt 4.000 €, was dem Wert des Fahrzeugs entspricht, und in einer anderen Werkstatt 5.000 €. Den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug kann B nur dann ersetzt verlangen, wenn er wirtschaftlich vernünftig handelt. Kauft er in der ersten Werkstatt für 4.000 €, kann er sich den vollen Preis ersetzen lassen. Wenn er sich für die zweite Werkstatt entscheidet, muss er damit rechnen, dass er die überschießenden 1.000 € selbst zahlen muss.

Bereicherungsverbot

Das Wahlrecht wird weiter eingeschränkt durch das Bereicherungsverbot. Es besagt, dass ein Ausgleich nicht über den tatsächlich erlittenen Schaden hinausgehen darf. Dieser Grundsatz findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt, ist aber zur Eingrenzung des Schadensersatzes und zur näheren Ausgestaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots sinnvoll. Der Geschädigte soll sich durch den Schadensersatz nicht bereichern.

Bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist zu beachten, dass das beschädigte Fahrzeug des B noch einen Restwert aufweist. Würde B sich ein neues Fahrzeug anschaffen und das alte zusätzlich verkaufen, hätte er sich an dem Schaden bereichert. Daher ist im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattungsfähig. Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Betrag, den B bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den B bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen Markt noch erzielen könnte. Wenn B also für sein Ersatzfahrzeug beim Händler 4.000 € bezahlt, sein beschädigtes Fahrzeug aber noch 1.500 € wert ist, bekommt B als Schadensersatz nur 3.500 €. Dies erscheint zunächst nachteilig, weil B bei der Ersatzbeschaffung draufzahlen muss. Er bekommt dafür im Zweifel aber auch ein besseres Fahrzeug.

Das gleiche Prinzip gilt auch bei anderen Sachschäden. Wenn z.B. das Mobiltelefon des B durch das Verhalten eines anderen beschädigt wird, kann B nicht den Kaufpreis für das neue Gerät ersetzt verlangen, sondern nur den Restwert des beschädigten Geräts. Denn bei einem bereits mehrere Jahre benutzten Gerät profitiert B durch den Neukauf von einer Wertsteigerung.

Wirtschaftlichkeitsgebot versus Bereicherungsverbot

Totalreparation

Totalreparation bedeutet, dass die entstandenen Schäden ausnahmslos ausgeglichen werden müssen. Durch sie wird der Begriff „erforderlicher Geldbetrag“ im Sinne des § 249 II 1 BGB konkretisiert. Eine klare Definition, wann ein Geldbetrag erforderlich ist, gibt es nicht. Es muss daher eine Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall vorgenommen werden: das Integritäts- oder Wertinteresse des Geschädigten auf der einen Seite und das Interesse des Schädigers, so wenig wie möglich zahlen zu müssen, auf der anderen Seite.

Ein Geldbetrag ist auf jeden Fall erforderlich, wenn er sich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft hält. Dabei sind das bereits erläuterte Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot heranzuziehen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Wann immer ein Schadensersatzanspruch zu prüfen ist, sind die §§ 249 ff. BGB zur Bestimmung seines Umfangs zu beachten. Die oben erläuterten Grundsätze der Naturalrestitution und Totalreparation werden in der Rechtsanwendung durch weitere Regeln ergänzt.

2) Definitionen

a) Schaden

Differenzhypothese

2Unter einem Schaden sind unfreiwillige Vermögenseinbußen zu verstehen. Zur Berechnung des Schadensumfangs im Einzelfall wird die Differenzhypothese herangezogen. Dabei werden zwei Situationen miteinander verglichen: die Vermögenssituation des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis und die hypothetische Vermögenssituation, die bestünde, wenn das Ereignis nicht eingetreten wäre.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Schadenspositionen (exemplarisch)

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen: sowohl aus dem Gesetz, als auch aus vertraglichen Vereinbarungen. Auch die Ausprägung der Folgen kann im Ergebnis vielfältig sein. Im Folgenden soll nur ein grober Überblick über die wichtigsten Schadenspositionen gegeben werden. Es besteht bei der Fülle an Rechtsprechung (vgl.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

15Zum Begriff des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II BGB: BGH Urt. v. 22.09.2009 – VI ZR 312/08, Rn. 7.

Zur Differenzhypothese: BGH NJW 1987, 50, 51.

Zum Kommerzialisierungsgedanken: BGH, Beschl. v. 09.07.1986 – GSZ 1/86.

Zum Schmerzensgeld: BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55.

Vertragsrecht (§§ 280 ff. BGB):
  • Kaufvertrag: LG Köln, Urt. v. 07.01.2021 – 36 O 95/19
  • Reisevertrag: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2021 – 2-24 O 315/20
  • Behandlungsvertrag: LG Köln, Urt. v. 22.12.2020 – 3 O 224/16
  • Mietvertrag: AG Saarbrücken, Urt. v. 22.04.2015 – 3 C 400/13
Quasivertragliche Ansprüche:
  • Culpa in contrahendo: OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.04.2012 – 24 U 63/11
  • Geschäftsführung ohne Auftrag: AG Hamburg-Altona, Urt. v. 10.11.2020 – 316 C 284/19
Sachenrecht (§ 989 BGB, § 990 BGB):
  • Zum Verhältnis Schuldrecht – Sachenrecht: BGH NJW 2016, 3235
  • LG Dortmund, Urt. v. 14.11.2012 – 5 O 24/11
Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB):
  • Verkehrsunfall: OLG Hamm, NJW-RR 2019, 602; OLG Brandenburg NJOZ 2020, 425, 427.
  • Ärztlicher Behandlungsfehler: OLG Brandenburg, Urt. v. 18.08.2016 – 12 U 176/14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2016 – 7 U 70/13.
  • Reitunfall: BGH NJW-RR 2011, 888; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2003 – I-4 U 207/01.
  • Hundebiss: OLG Köln, Beschl. v. 02.07.2010 – 19 U 171/09; OLG Jena, Urt. v. 16.07.2015 – 1 U 652/14.

5) Literaturstimmen

  • Alexander/Rauschenbach in JA 2019, 86 ff.: Der Rennradunfall
  • Becker in JA 2020, 96 ff.: Das Hinterbliebenengeld in der Fallbearbeitung
  • Born in NZV 2016, 545 ff.: Frankenstein oder Pretty Woman: gleiches Recht für alle? Die Auswirkungen von Geschlecht und Alter auf die Höhe des Schmerzensgeldes
  • Böhme/Biela/Thomson, Ktraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, Handbuch für die Praxis, 26. Auflage, Rn. 209,
  • Ernst/Lang, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden – Sind die Schätzungsgrundlagen noch aktuell?, VersR 2019, 1130
  • Franzke in NJW 2020, 1870 ff.: Das Quotenvorrecht bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen
  • Gräfenstein/Strunk in NZV 2020, 176 ff.: Der Haushaltsführungsschaden, Berechnung, Beweislast und Schadensminderungspflicht
  • Hunecke in NJW 2015, 3745 ff.: Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
  • Mathis in Fachtagung Personenschaden 2020/I, 27 ff.: Ausgewählte Probleme des Hausarbeitsschadens mit Praxistipps
  • Oetker in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., München 2019
  • Schwab in JuS 2019, 484 ff.: Schuldrecht AT: Keine Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Kfz
  • Spickhoff in NJW 2020, 1720 ff.: Die Entwicklung des Arztrechts 2019/2020
  • Spindler in: Hau/Poseck BeckOK BGB, 56. Edition, 01.11.2020
  • Wagner in NJW 2006, 3244 ff.: Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach Verkehrsunfällen bei Leasingfirmen – ein Sonderfall?

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

16Bei Prozessen über Verkehrsunfälle sind regelmäßig die Kfz-Haftpflichtversicherungen der Parteien mitverklagt oder auch ausschließlich verklagt. Das liegt daran, dass der Schadensersatzanspruch gem. § 115 I VVG auch direkt gegen die Versicherung geltend gemacht werden kann.

B klagt auf Zahlung von 2.500 € aus dem Verkehrsunfall und nimmt zum einen A, zum anderen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch. Würde er dies nicht tun, entginge ihm eine mögliche Anspruchsgrundlage und er wäre dem Insolvenzrisiko des A ausgeliefert, welches wesentlich größer sein dürfte, als das der Versicherung.

8) Anmerkungen

Der Behandlungsfehler nach einem Verkehrsunfall

17Bei einem Behandlungsfehler kann die Arzthaftung grundsätzlich sowohl aus einer vertraglichen Grundlage, etwa einem Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB oder aber aus reinem Deliktsrecht resultieren. Insofern sei auch auf die Ausführungen zu § 823 BGB verwiesen.

Während der stationären Behandlung im Krankenhaus nach dem Verkehrsunfall kam der behandelnde Arzt der C aufgrund einer anderen Notfallbehandlung erst mit großer Verzögerung dazu, eine MRT-Aufnahme der Wirbelsäule zu veranlassen. Dabei stellte sich eine Schädigung des Rückenmarks heraus, die sofort hätte behandelt werden müssen. Die dauerhafte Schädigung der C ist allein auf diese Behandlungsverzögerung zurückzuführen.

In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wer für die eingetretenen ersten Gesundheitsschäden und die sich daraus ergebenden Folgeschäden des Unfallopfers haftet.

Als Anspruchsgegner kommt zunächst A in Betracht, der den Unfall verschuldet hat und zum anderen der behandelnde Arzt. Beide haben einen Handlungsbeitrag geleistet, der für den immateriellen Schaden der C Ursache sein könnte. Wäre A nicht mit dem Fahrzeug des B zusammengestoßen, hätte C sich keine Verletzung an der Wirbelsäule zugezogen. Hätte der Arzt die C sofort behandelt, wäre es nicht zu dem Dauerschaden gekommen.

Üblicherweise haftet der Erstschädiger auch für die Folgeschäden, die dem Geschädigten durch einen weiteren Schadensverursacher – in diesem Fall durch den nachbehandelnden Arzt – zugefügt wurden.Luckey, Personenschaden, 1. Auflage 

Unterläuft dem Arzt bei der Behandlung von Unfallverletzungen nachweisbar ein Behandlungsfehler, so haften Arzt und Unfallverursacher als Gesamtschuldner.BGH NJW 1989, 767; OLG Koblenz NJW 2009, 3006; OLG Oldenburg, Urteil vom 8.7.2025, Az. 5 U 28/15 Der Geschädigte kann sich mit seiner Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Unfallverursacher halten. Wie dann letztendlich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis (Regress des Unfallverursachers gegen Arzt) aussieht, muss den Geschädigten nicht interessieren.


Fußnoten